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  • 01.05.2007 | Steuerrecht

    Streitigkeiten um die Mitwirkung bei der Zusammenveranlagung

    von RA und Notar Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Braunschweig

    Häufig verweigert ein Ehegatte nach der Trennung seine Zustimmung zu einer gemeinsamen Veranlagung für das Trennungsjahr und möglicherweise für das vorherige Kalenderjahr, für das vielfach bei einer Ehekrise die steuerliche Veranlagung noch nicht durchgeführt worden ist. Dann entbrennt Streit um die Frage, ob der andere zur Zustimmung verpflichtet ist. Zur grundsätzlichen Mitwirkungspflicht der Ehegatten zur Zusammenveranlagung ein Beispiel (vgl. auch Gemmer, FK 06,123):  

     

    1. Klage auf Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung

     

    Beispiel

    M und F leben seit Februar 06 getrennt. Sie sind beide berufstätig, wobei M der besserverdienende Ehegatte ist. Umfangreiche außergerichtliche Bemühungen, die F zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung zu bewegen, sind gescheitert. Der bereits im außergerichtlichen Verfahren tätige Anwalt R empfiehlt M, die F auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zu verklagen.  

     

     

    Musterformulierung: Klage auf Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung

    An das  

    Amtsgericht / Landgericht  

    Klage auf Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung 

    ...  

    Namens und in Vollmacht des Klägers werden wir beantragen, wie folgt zu erkennen:  

     

    Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung für das Veranlagungsjahr 2006 zu erteilen.
    Für den Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen durch Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil zu entscheiden.

     

    Für den Fall, dass das Gericht nach § 275 Abs. 1 ZPO verfährt, wird gebeten, einen möglichst nahen Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.  

     

    Begründung: 

    Die Parteien sind miteinander verheiratet. Sie leben seit Februar 2006 voneinander getrennt.  

     

    Beweis: Vernehmung der Beklagten als Partei.  

     

    Die Parteien sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Für das Kalenderjahr 2006 besteht noch die von dem Kläger beabsichtigte Möglichkeit der steuerlichen Veranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG i.V. mit § 26b EStG.  

     

    Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH (NJW 77, 378) sind die Parteien verpflichtet, einer Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn diese zu einer geringeren Gesamtsteuerbelastung beider Ehegatten führt und keinem von ihnen steuerliche Nachteile erwachsen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Hierzu im Einzelnen:  

    Bei der Zusammenveranlagung ergibt sich eine Gesamtsteuerbelastung der Parteien von ... EUR.  

     

    Beweis:  

    1. Berechnung des Steuerberaters ... über die Gesamtsteuerbelastung im Fall der Zusammenveranlagung vom ... (Anlage K 1);
    2. Zeugnis des Steuerberaters ...,
    3. hilfsweise: Sachverständigengutachten.

     

    Bei getrennter Veranlagung der Parteien ergeben sich folgende steuerliche Belastungen: Für den Kläger ... EUR, für die Beklagte ... EUR.  

     

    Beweis: 

    1. fiktive Berechnung der steuerlichen Belastung bei getrennter Veranlagung durch Steuerberater ... (Anlagen K 2 und K 3);
    2. Zeugnis des Steuerberaters ..., bereits benannt;
    3. hilfsweise: Sachverständigengutachten.

     

    Der Steuerbelastungsvergleich ergibt, dass bei einer Zusammenveranlagung der Beklagten ein steuerlicher Nachteil in Höhe von ... EUR entstehen wird / kein steuerlicher Nachteil entstehen wird. Etwaige steuerliche Nachteile aus der Zusammenveranlagung hat der Kläger auszugleichen.  

     

    Mit Schreiben vom ... hat der Kläger die Beklagte darum gebeten, ihre Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zu erteilen. Gleichzeitig verpflichtete sich der Kläger, der Beklagten alle wirtschaftlichen Nachteile, die für sie aus der gemeinsamen Veranlagung erwachsen würden, auszugleichen.  

     

    Beweis: Vorlage des Schreibens vom ... nebst Postrückschein (Anlage K 4)  

     

    Die Beklagte lehnt die Zustimmung, zu der sie unter den vorliegenden Umständen verpflichtet ist, grundlos ab.  

     

    Alternativ: Die Beklagte macht ihre Zustimmung von der Bestätigung des Klägers abhängig, sie direkt an der für den Kläger zu erwartenden Steuerersparnis neben der Ausgleichung des ihr entstehenden Nachteils zu beteiligen. Ein solcher Anspruch besteht indes nicht.  

     

    Alternativ: Die Beklagte hat auf das Schreiben des Klägers trotz nochmaliger Erinnerung vom ... nicht reagiert.  

     

    Beweis: Vorlage des Erinnerungsschreibens vom ... nebst Postrückschein (Anlage 5).  

     

    Klage ist daher geboten.  

     

    Auf der Grundlage des vorläufigen Streitwerts von ... EUR wird ein Gerichtskostenvorschuss von ... EUR eingezahlt.  

     

    Beglaubigte und einfache Abschrift sind beigefügt.  

     

    Rechtsanwalt / Rechtsanwältin  

     

    Anlagen