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  • 01.07.2006 | Scheidungsrecht

    Härteklausel des § 1568 BGB

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle

    Der folgende Beitrag erläutert anhand eines praktischen Falls, in welchem Fall das Vorliegen der Härteklausel nach § 1568 BGB in Betracht kommt.  

     

    Der Fall des OLG Schleswig 21.12.05, 15 UF 85/05, OLGR 06, 131, Abruf-Nr. 061178

    Der Antragsteller begehrt die Ehescheidung. Die Antragsgegnerin steht unter Betreuung. Sie leidet an einer sog. gemischten Persönlichkeitsstörung und hält in fast wahnhafter Art und Weise daran fest, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen zu können, ohne rationalen Argumenten zugänglich zu sein. Das Familiengericht hat nach Einholung eines Gutachtens zur Frage, ob diese auf Grund ihrer starken Depressionen für den Fall, dass die Ehe auch ohne ihr Einverständnis geschieden werden sollte, konkret suizidgefährdet sei, die Ehe geschieden, zu Recht?  

     

    Maßgeblich ist, ob die seelischen Reaktionen noch steuerbar sind

    Das OLG Schleswig hat Folgendes entschieden: Die Suiziddrohung eines psychisch Kranken ist kein außergewöhnlicher Umstand, solange dieser seine seelischen Reaktionen noch steuern kann. Bei Suiziddrohung eines psychisch Kranken, der in der Steuerung seiner seelischen Reaktionen dagegen erheblich beeinträchtigt ist, darf die Ehe nicht geschieden werden, bis die ausreichende medizinische Betreuung des Kranken gesichert ist.  

     

    Lösung

    Die Voraussetzungen der fehlenden Steuerungsmöglichkeit sind darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin an einer sog. gemischten Persönlichkeitsstörung leidet. Im Hinblick auf die Suizidgefahr besteht die Schutzpflicht nach § 1353 BGB, dass sich der Antragsteller bemüht, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Antragsgegnerin im Fall der Scheidung ärztlich betreut wird. Auf die Frage, ob der Suizidgefährdete das Scheitern der Ehe verursacht hat, kommt es nicht an. Die auf die Härteklausel des § 1568 BGB gestützte Berufung der Antragsgegnerin hat daher Erfolg.  

     

    Seelische Belastungen wegen der Scheidung sind grundsätzlich zumutbar