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  • 01.08.2005 | Rechtsgeschäftliche Betreuungsvorsorge

    Bestellung eines Betreuers trotz vorliegender Vorsorgevollmacht

    von RA Gudrun Möller, Nordkirchen
    1. § 1896 Abs. 2 BGB ist Ausdruck des das Betreuungsrecht beherrschenden Subsidiaritätsgrundsatzes. Entgegen dem Wortlaut der Vorschrift ist nach Erteilung einer Vollmacht die Bestellung eines Betreuers nicht bereits möglich, wenn nach der Auffassung des Gerichts die Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Betreuer vorzuziehen ist.  
    2. Der in der Vollmachtserteilung zum Ausdruck gekommene Wille des Betroffenen verlangt grundsätzliche Beachtung, solange die Ausübung der Vollmacht durch den Bevollmächtigten dem Wohl des Vollmachtgebers nicht zuwider läuft und auch ergänzende Hilfen nicht möglich sind. Insoweit kann auf die zur Anwendung des § 1897 Abs. 4 BGB (Vorschlag des Volljährigen zur Betreuerbestellung) entwickelten Rechtsgrundsätze zurückgegriffen werden.  
    (OLG Brandenburg 10.3.05, 11 Wx 3/05, NJW 05, 1587, Abruf-Nr. 051821).

     

    Sachverhalt

    Die Beschwerdeführerin ist die Tochter der Betroffenen (Mutter). Diese bevollmächtigte die Beschwerdeführerin mit notarieller Vollmacht zur Vermeidung einer Betreuung, sie auch nach dem Eintritt eines Zustands der Geschäftsunfähigkeit in Vermögens- und in persönlichen Angelegenheiten umfassend zu vertreten. Die Mutter ist u.a. nach einer Multiinfarkt-Demenz umfassend pflegebedürftig, geschäftsunfähig und nicht mehr in der Lage sich zu äußern. Nach einem Bericht des Hausarztes hat das AG nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens zum Zustand und zur Betreuungsbedürftigkeit der Mutter ungeachtet der Vollmacht eine Betreuung angeordnet und einen Berufsbetreuer bestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde und weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin blieben erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Mutter ist betreuungsbedürftig. Auf Grund ihrer Erkrankung ist sie nicht in der Lage, irgendwelche Angelegenheiten selbst zu besorgen.  

     

    Die Bestellung des Betreuers ist erforderlich. Sie steht der Vollmacht der Beschwerdeführerin nicht entgegen. Denn sie ist nicht in der Lage, die Pflege und Betreuung ihrer Mutter sachgerecht sicher zu stellen. Die Beschwerdeführerin kann die Belange ihrer Mutter nicht ebenso gut wie ein Betreuer besorgen, § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB. Zwar ist das Betreuungsrecht vom Grundsatz der Subsidiarität beherrscht, § 1896 Abs. 2 BGB. Der Wille des Betroffenen, den dieser zu einer Zeit geäußert hat, in der er zur eigenständigen Willensbildung in der Lage war, ist zu beachten. Hat er durch eine Vollmacht für die Zeit späterer Geschäftsunfähigkeit vorgesorgt, scheidet die Bestellung eines Betreuers in Bereichen, für die die Vollmacht erteilt worden ist, regelmäßig aus, § 1896 Abs. 2 BGB (BayObLG FamRZ 04, 403).