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  • 26.02.2008 | Kindesunterhalt

    Neuerungen bei der Düsseldorfer Tabelle: Mindestunterhalt

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Krefeld

    Mit der Unterhaltsrechtsreform muss der Anwalt beim Kindesunterhalt nicht nur die neuen Rangverhältnisse beachten. Vielmehr hat sich die Berechnungsgrundlage für die Unterhaltsermittlung sowie die Kindergeldanrechnung verändert. Der Beitrag informiert über den Mindestunterhalt und die Bedarfskontrollbeträge.  

    Neu: Mindestbedarf minderjähriger Kinder

    Mit § 1612a BGB n.F. hat der Gesetzgeber den mit Änderung des § 1610 BGB zum 30.6.98 weggefallenen Mindestunterhalt wieder eingeführt. Der Regelunterhalt hat damit ausgedient.  

     

    Berechnung des Mindestunterhalts

    Der Mindestunterhalt knüpft nach § 1612 BGB an den doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes an, der in dem Kinderfreibetrag gemäß § 32 Abs. 6 S. 1 EStG zum Ausdruck kommt. Dieser Mindestunterhalt beträgt z.z. 3.648 EUR pro Jahr. Auf den weiteren Kinderfreibetrag von 1.080 EUR gemäß § 32 Abs. 6 EStG für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf wird zu Recht nicht zurückgegriffen, weil der Betreuungsunterhalt nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht zu monetarisieren ist (BGH FamRZ 88, 159; FK 06, 181, Abruf-Nr. 062862).  

     

    Eine Veränderung des steuerlichen Kinderfreibetrags ist zu erwarten, wenn die Bundesregierung das auf Grundlage des Sozialhilfebedarfs ermittelte Existenzminimum von Kindern und Familien verändert. Das Existenzminimum beträgt seit dem 4. und 5. Existenzminimumsbericht der Bundesregierung (BT-Drucks. 14/7765 und 15/2462) seit dem Jahr 03 3.648 EUR p.a. Auch der 6. Existenzminimumsbericht für das Jahr 08 (BT-Drucks. 16/3265) hat daran nichts geändert. Allerdings wird für das Jahr 09 eine Änderung erwartet.