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  • 01.03.2002 · Fachbeitrag · Kindesunterhalt

    Abzugsfähige Posten beim Unterhaltsverpflichteten

    | Im Zusammenhang mit der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommens als Grundlage für die Berechnung des Kindesunterhalts sind die Kosten für eine Risikolebensversicherung des unterhaltsverpflichteten Vaters abzugsfähig. Gleiches gilt hinsichtlich der Steuerberatungskosten für die Erstellung der Lohnsteuer-/ Einkommensteuererklärung. Dagegen sind die Kosten des Scheidungsverfahrens nicht abziehbar, selbst wenn sie für den Unterhaltsverpflichteten sehr hoch und belastend sind. Auch eine Umlegung auf einen längeren Zeitraum ist nicht möglich und angemessen (OLG München, Vergleich, 14.1.02, 26 UF 1456/01, n.v.). (Abruf-Nr. 020173) |