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  • 01.12.2002 · Fachbeitrag · Kindergeld

    Bei Überschreiten der Einkommensgrenze volljähriger Kinder entfällt rückwirkend der Kindergeldanspruch

    | Übersteigen die Einkünfte eines volljährigen Kindes den in § 32 Abs. 4 S. 2 EStG festgelegten Jahresgrenzbetrag, entfallen der Kindergeldanspruch sowie der Anspruch auf den Kinderfreibetrag. Die Familienkasse kann die Kindergeldfestsetzung sogar rückwirkend abändern, wenn dies nachträglich bekannt wird. Der Anwalt muss daher wissen, wann der Jahresgrenzbetrag überschritten wird. Der folgende Beitrag zeigt Ihnen, welche Einnahmen des Kindes Sie bei der Grenzbetragermittlung berücksichtigen müssen. |