Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 26.02.2008 | Güterrechtsreform

    Eckpfeiler des Entwurfs der Güterrechtsreform

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle

    Am 5.11.07 hat das BMJ einen Referentenentwurf zur Reform des Zugewinnausgleichs und der Regelung der Rechtsverhältnisse an Ehewohnung und Hausrat vorgelegt. Ziel: Gemäß dem Grundgedanken des Zugewinnausgleichs sollen der wirtschaftliche Erfolg der Ehe auf beide Partner verteilt und Manipulationen der Ausgleichsbilanz verhindert werden. Dazu Teil 1:  

     

    § 1374 BGB

    § 1374 BGB, der das Anfangsvermögen (AV) regelt, wird reformiert.  

     

    § 1374 BGB
    • § 1374 BGB – Anfangsvermögen:
    (1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes gehört; die Verbindlichkeiten können nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen werden.
    (2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.
    • § 1374 BGB-E – Anfangsvermögen
    (1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes gehört.
    (...)
    (3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.
     

    Geltendes Recht: Der bei Eheschließung verschuldete Ehegatte, der seine Verbindlichkeiten während der Ehe abbaut, ist besser gestellt als der schuldenfreie Ehepartner, der sein Vermögen im Verlauf der Ehe mehrt. Ein Ehegatte soll den anderen insoweit nicht an seinem Zugewinn beteiligen müssen, als er diesen zur Abtragung seiner vorehelichen Schulden verwenden musste (BGH FamRZ 95, 990). Auch eine Verrechnung von Schulden mit einem späteren privilegierten Erwerb i.S. des § 1374 Abs. 2 BGB kommt nicht in Betracht (BGH FamRZ 95, 990).