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  • 01.10.2007 | Grundsicherung

    Bedarfsdeckung von Grundsicherungsleistung

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
    Leistungen der Grundsicherung sind unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 S. 1 SGB XII (bis 31.12.04: § 2 Abs. 1 S. 3 GSiG) auf den Unterhaltsbedarf eines Leistungsempfängers anzurechnen. Unterhaltsleistungen mindern – anders als bloße Unterhaltsansprüche – allerdings den Anspruch auf Grundsicherungsleistungen (BGH 20.12.06, XII ZR 84/04, FamRZ 07, 1158, Abruf-Nr. 071999).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger begehrt Abänderung des Urteils über Volljährigenunterhalt für seine Tochter. Diese bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Er hat sie mit Schreiben vom 22.2.03 aufgefordert, Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz zu beantragen. Ihr Antrag und Widerspruch blieben erfolglos. Über die Klage war zurzeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht entschieden. Der Kläger beruft sich auf den Wegfall seiner Unterhaltspflicht ab 1.3.03. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Die Revision führt zur teilweisen Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache, nachdem das Verwaltungsgericht die Verwaltungsbehörde verpflichtet hat, der Beklagten ab 3.11.03 die beantragten Leistungen zu gewähren.  

     

    Entscheidungsgründe

    Maßgeblich ist die Zeit ab dem 3.11.03, ab dem Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz zuerkannt wurden. Diese Leistungen sind unter Zugrundelegung des gezahlten Unterhalts zu gewähren. Grundsicherungsleistungen sind bedarfsdeckend, weil sie im Unterschied zur Sozialhilfe – und UVG-Leistungennicht subsidiär sind. Bedenklich ist aber die Zeit bis zum 3.11.03, in der der Kläger Unterhalt geleistet hat. Für diesen Zeitraum können die Grundsicherungsleistungen nur unter Anrechnung der Zahlungen berechnet werden. Soweit keine Zahlungen erfolgt sind, sind die Grundsicherungsleistungen voll zu berücksichtigen, da Unterhaltsansprüche bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen außer Betracht bleiben. Unbedenklich ist, dass zwar Unterhaltsansprüche unbeachtet bleiben, Unterhaltszahlungen bei der Höhe der Grundsicherung aber beachtet werden.  

     

    Praxishinweis

    Das Ergebnis ist kurios: Ein Unterhaltsschuldner steht besser, wenn er erstmals auf Unterhalt in Anspruch genommen wird, als wenn der Unterhalt tituliert ist. Denn er wird unter dem Druck der Zwangsvollstreckung gehalten sein, den titulierten Betrag weiter zu zahlen. Werden dann Grundsicherungsleistungen festgelegt, wird der gezahlte Unterhalt bei der Höhe dieser Leistungen berücksichtigt. Der Schuldner, der sich wegen der Grundsicherungsleistungen weigert, Unterhalt zu zahlen, hat gute Chancen, mangels Bedürftigkeit des Berechtigten verschont zu werden, da die Grundsicherungsleistungen in diesem Fall voll bedarfsdeckend anzurechnen sind. Eine Lösung kann ggf. sein, wenn nicht die Zwangsvollstreckung aus dem Titel nach § 769 ZPO eingestellt wird, den Unterhalt als Darlehen anzubieten. Er hätte dann keine bedarfsdeckende Wirkung.