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  • 01.01.2003 · Fachbeitrag · Gewaltschutz

    Die Wohnungszuweisung nach dem Gewaltschutzgesetz

    | Mit Art. 1 § 2 des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG), das am 1.1.02 in Kraft getreten ist (BGBl. I 01, 3513), ist eine Norm geschaffen worden, die die richterliche Regelung einer Wohnungszuweisung vorsieht, auch wenn die Bewohner weder verheiratete Eheleute noch eingetragene Lebenspartner sind. Die folgenden Ausführungen zeigen die materiellrechtlichen Voraussetzungen einer Wohnungsüberlassung und die einschlägigen Verfahrensvorschriften (zum GewSchG vgl. auch Goebel, FK 02, 53, und Müller, FK 02, 78; ausführlich: Müller, in Schnitzler MAH Familienrecht, § 17). |