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  • 01.12.2007 | Erbrecht

    Erbenhaftung für Unterhalt

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
    Bei der Bemessung der Haftungsgrenze des § 1586b Abs. 1 S. 3 BGB sind auch fiktive Pflichtteilsergänzungsansprüche zu berücksichtigen, die dem Unterhaltsberechtigten gemäß § 2325 BGB gegen die Erben zustünden, wenn seine Ehe mit dem Unterhaltspflichtigen erst durch dessen Tod aufgelöst worden wäre. Gegenüber diesen nur fiktiven Pflichtteilsergänzungsansprüchen des Unterhaltsberechtigten können sich Erben, die selbst pflichtteilsberechtigt sind, nicht auf § 2328 BGB berufen (BGH 18.7.07, XII ZR 64/05, FamRZ 07, 1800, Abruf-Nr. 073032).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist geschiedene Ehefrau des Erblassers. Die Beklagte ist dessen Witwe. Die Klägerin begehrt Schadenersatz wegen der Vereitelung von Unterhaltsansprüchen. Der Erblasser wurde rechtskräftig zur Zahlung von Unterhalt verurteilt. Die Beklagte und der Erblasser setzten sich durch gemeinschaftliches Testament gegenseitig zu Alleinerben ein. Während ihrer Ehe erhielt die Beklagte von dem Erblasser unentgeltliche Zuwendungen. Die Beklagte und die aus der Ehe des Erblassers mit der Klägerin hervorgegangenen Töchter schlugen die Erbschaft aus. Die Töchter fochten die Ausschlagung später erfolgreich an. Der Unterhaltstitel der Klägerin wurde gegen die Töchter umgeschrieben. Im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen den Töchtern der Klägerin und der Beklagten zahlte letztere rd. 271.000 EUR. Die Klägerin macht geltend, der Erblasser habe im Verlauf der zweiten Ehe auf die Beklagte Vermögenswerte von rd. 1,3 Mio. EUR transferiert. Daher habe der Wert des Nachlasses nur noch 173.000 EUR betragen. Ihr Unterhaltsanspruch gegen den Erblasser hätte für den streitgegenständlichen Zeitraum seit dessen Tod insgesamt rd. 67.000 EUR betragen. Diesen Anspruch habe sie gegen ihre Töchter gemäß § 1586b Abs. 1 S. 3 BGB nur bis zur Grenze des fiktiven Pflichtteils geltend machen können. Sie habe dementsprechend von ihren Töchtern auch nur (1/8 von 173.000 EUR =) rd. 21.600 EUR als Unterhalt erhalten. Die Differenz von 45.300 EUR schulde ihr die Beklagte. Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat die Berufung zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte können nur einen nach § 826 BGB erstattungsfähigen Schaden der Klägerin begründen, wenn durch diese Vermögensminderung beim Erblasser Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt, welche die Klägerin gemäß § 1586b Abs. 1 BGB gegen ihre Töchter als Erben geltend machen könnte, verkürzt worden wären. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.  

     

    Nach § 1586b Abs. 3 S. 1 BGB haften Erben dem Unterhaltsgläubiger nur bis zur Höhe des fiktiven Pflichtteils, der dem Unterhaltsgläubiger gegenüber den Erben zustünde, wenn seine Ehe mit dem Erblasser nicht schon durch Scheidung, sondern erst durch den Tod des Erblassers aufgelöst worden wäre. Eine Verkürzung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin könnte deshalb nur eingetreten sein, wenn durch die Vermögenszuwendung des Erblassers an die Beklagte der Nachlass und damit auch der fiktive Pflichtteilsanspruch der Klägerin gegen ihre Töchter in einem Umfang vermindert worden wäre, dass er zur Befriedigung der der Klägerin an sich zustehenden Unterhaltsansprüche nicht mehr ausreichen würde. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Denn der Nachlasswert ist auch unter Berücksichtigung der Zahlungen, die die Beklagte bereits an die Töchter geleistet hat, höher als das, was die Klägerin an Unterhalt gegenüber den Töchtern geltend macht, sodass die Unterhaltsansprüche der Klägerin gegen die Töchter derzeit in voller Höhe abgedeckt sind und daher kein Schaden der Klägerin ersichtlich ist.