Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 27.07.2011 | Elternunterhalt

    So berechnen Sie Elternunterhalt

    von RA Thurid Neumann, FA Familienrecht, Konstanz

    Im Beitrag zum Thema: So berechnen Sie Elternunterhalt ist bei der Berechnung des Haftungsanteils von F ein Fehler unterlaufen (FK 11, 89). Auch gab es eine Anfrage zur Berücksichtigung der Haushaltsersparnis. Daher wird die Berechnung nochmals dargestellt und erläutert.  

     

    Beispiel

    Die Ehegatten M und F und haben zwei Kinder (K 1 = 7 Jahre, K 2 = 15 Jahre). M verdient monatlich netto bereinigt 3.700 EUR. F ist halbschichtig tätig und verdient monatlich netto bereinigt 800 EUR. Die Rente der Mutter von F (R) beträgt monatlich netto 1.200 EUR. Die monatlichen Kosten für die notwendige Heimunterbringung von R belaufen sich auf 3.500 EUR. Die Mutter von F fordert von F Elternunterhalt. Über Vermögen verfügen weder M und F noch R. Frage: Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch der R gegenüber der F?  

     

    Lösung: Der Unterhaltsanspruch von R nach § 1601 BGB ermittelt sich wie folgt:  

     

    Bedarf:  

    Der Bedarf von R bestimmt sich nach den Heimkosten. Er beträgt also monatlich 3.500 EUR.  

     

    Bedürftigkeit  

    M ist in Höhe von 2.300 EUR bedürftig (3.500 EUR ./. 1.200 EUR).  

     

    Leistungsfähigkeit  

    Einkommen von M  

    3.700,00EUR  

    Einkommen von F  

    800,00 EUR  

     

    4.500,00 EUR  

    abzüglich Unterhalt für K1: 7 Jahre, 2. Altersstufe, 9. EKG (DT Stand 1.1.11)  

    ./. 462,00 EUR  

    abzüglich Unterhalt für K 2: 15 Jahre, 3. Altersstufe, 9. EKG (DT Stand 1.1.11)  

    556,00 EUR  

    (Anmerkung: Der Kindesunterhalt bestimmt sich nach dem addierten Einkommen von M und F (4.500 EUR), von dem die Kinder ihre Lebensstellung ableiten. Abgezogen wird der Zahlbetrag, also nach Abzug des hälftigen Kindergeldes.)  

     

     

    3.482,00 EUR  

    abzüglich Familienselbstbehalt  

    2.700,00 EUR  

     

     

    (Anmerkung: 1.500 EUR für den Unterhaltspflichtigen und 1.200 EUR für den mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten, Anm. D. I. der DT Stand 1.1.11)  

     

    verbleiben  

    782,00 EUR  

    abzüglich 10 % Haushaltsersparnis  

    ./. 78,20 EUR  

     

    703,80 EUR  

    davon die Hälfte  

    351,90 EUR  

    zuzüglich Familienselbstbehalt  

    2.700,00 EUR  

    ergeben  

    3.051,90 EUR  

    Anteil von F: ca. 18 %, gerundet  

    549,00 EUR  

    (800 EUR x 100 ./. 4.500 EUR)  

     

     

    (Anmerkung: Der Anteil von F berechnet sich wie folgt: Einkommen von F x 100 ./. Gesamteinkommen von F und M)  

     

    Einkommen von F  

    800,00 EUR  

    abzüglich Anteil von F  

    ./. 549,00 EUR  

    verbleiben für den Unterhalt von R  

    251,00 EUR  

     

     

    R kann von F 251 EUR Unterhalt verlangen.  

     

     

    Ermittlung der Haushaltsersparnis

    Die Haushaltsersparnis wird zwar zunächst abgezogen, aber im Endeffekt wieder hinzugerechnet. Denn: Zum Familienselbstbehalt in Höhe von 2.700 EUR addiert man das um die Haushaltsersparnis gekürzte halbe Einkommen. So macht es der BGH: Von dem zusammengerechneten Einkommen der Ehegatten (Familieneinkommen) wird der Familienselbstbehalt abgezogen. Das verbleibende Einkommen wird zur Ermittlung des für den individuellen Familienbedarf benötigten Betrags um eine in der Regel mit 10% zu bemessende Haushaltsersparnis vermindert. Die Hälfte des sich ergebenden Betrages kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute (FamRZ 10, 1535).