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  • 24.03.2011 | Elternunterhalt

    Elternunterhalt richtig berechnen

    von RA Thurid Neumann, Konstanz

    Da die Zahl immer älter werdenden Menschen mit geringem Einkommen bzw. geringen Pflegeversicherungsleistungen zunimmt, wird auch die Frage einer Unterhaltspflicht von Kindern immer bedeutsamer in der Praxis. Der BGH hat in einer neuen Entscheidung Kriterien zur Bewertung der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes festgelegt, die sich leicht in die Praxis umsetzen lassen (FamRZ 10, 1535).  

     

     

    Übersicht: Berechnung des Elternunterhalts

    Anspruchsgrundlage: Gem. § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.  

     

    Bedarf: Gem. § 1610 BGB bestimmt sich der Bedarf der Eltern nach deren Lebensstellung. Diese wiederum wird primär von deren Einkommens- und Vermögensverhältnissen abgeleitet (BGH FamRZ 10, 1535). Allerdings besteht ein Mindestbedarf, der nicht geringer sein darf als die in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien festgesetzten Mindestbedarfssätze (derzeit nach der Düsseldorfer Tabelle: monatlich 950 EUR bei Erwerbstätigen und monatlich 770 EUR bei Nichterwerbstätigen). Eine Unterhaltspflicht des Elternteils erhöht nicht dessen Bedarf, da das unterhaltspflichtige Kind sonst auch für den nicht mit ihm verwandten Ehegatten Unterhalt bezahlen müsste (BGH FamRZ 04, 1370). Änderungen der Einkommensverhältnisse ändern auch die Lebensstellung. Der Bedarf wird aber auch durch Heim- und Pflegekosten, die nicht durch eigenes Einkommen gedeckt sind, bestimmt (BGH FamRZ 04, 1370; 10, 1535). Zum Bedarf gehört in diesem Fall auch ein gem. § 21 Abs. 3 S. 1 BSHG bezahlter angemessener Barbetrag zur persönlichen Verfügung (BGH FamRZ 10, 1535). Dieser soll vor allem der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens dienen, die nicht von der Einrichtung gedeckt sind, wie z.B. Aufwendungen für Kosmetika, Kleidung, Zeitschriften, Schreibmaterial und sonstige Kleinigkeiten des täglichen Lebens (BGH a.a.O.).  

     

    Bedürftigkeit: Gem. § 1602 BGB ist unterhaltsberechtigt nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.  

     

    • Einkommen: Der Berechtigte muss eigenes Einkommen für seinen Unterhalt verwenden.

     

    • Vermögen: Diesbezüglich gilt Folgendes:

     

    • Grundsatz: Der Berechtigte muss auch grundsätzlich, anders als z.B. ein minderjähriges unverheiratetes Kind gem. § 1602 Abs. 2 BGB, den Stamm seines Vermögens für seinen Unterhalt verwenden.

     

    • Ausnahme: Wäre die Verwertung des Stammes des Vermögens unbillig oder unwirtschaftlich, wäre die Verwertung unzumutbar (Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 2 Rn. 614). Es ist dann eine umfassende Zumutbarkeitsabwägung vorzunehmen, bei der alle bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen sind, wie z.B. auch die Lage des Pflichtigen.

     

    • Schonvermögen

     

    • Grundsatz: Grundsätzlich ist dem Berechtigten ein angemessenes Schonvermögen zu belassen. Als angemessen wird ein Betrag in Höhe des sozialhilferechtlichen Schonbetrags gem. § 90 Abs. 2 SGB XII in Verbindung mit § 1 der dazu ergangenen DVO angesehen, also derzeit mindestens 2.600 EUR (BGH FamRZ 06, 936).

     

    • Ausnahme: Ist der Berechtigte schon sehr betagt, bettlägerig und deshalb in einem Pflegeheim, muss er auch sein Schonvermögen zur Deckung seines Bedarfs einsetzen (OLG Köln FamRZ 01, 437).

     

    • Vorrangige Ansprüche auf Sozialleistungen

     

    • Grundsicherung: Gem. § 41 Abs. 2 SGB XII hat der Berechtigte Anspruch auf Grundsicherung, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht aus seinem Einkommen und Vermögen bestreiten kann. Leistet ein Verwandter freiwillig Unterhalt, ist auch dieser als Einkommen anzusehen (BGH FamRZ 07, 1158, Abruf-Nr. 071999). Gem. § 43 Abs. 1 SBG XII darf der Leistungsträger den Antragsteller aber nicht auf Verwandtenunterhalt verweisen, solange das Einkommen des Verwandten gem. § 16 SGB IV unter einem Betrag von 100.000 EUR jährlich liegt (sog. privilegierte Unterhaltsansprüche). In diesem Fall darf der Pflichtige den Berechtigten darauf verweisen, einen Bewilligungsantrag auf Grundsicherung zu stellen und sich bei hinreichender Erfolgsaussicht gegen eine Ablehnung mit Widerspruch und ggf. Klage zu wehren. Andernfalls können dem Berechtigten fiktive Einkünfte angerechnet werden (OLG Nürnberg FamRZ 04, 1988).

     

    Übersteigt das Einkommen des Pflichtigen 100.000 EUR jährlich, kann und muss der Berechtigte gegenüber dem Pflichtigen seinen vollen Unterhalt geltend machen und ggf. einklagen. Wurde allerdings Grundsicherung bezogen, wurde der Bedarf des Berechtigten bereits insoweit gedeckt. Gem. § 94 Abs. 1 S. 3, 2. HS. SGB XII ist dann auch kein Anspruchsübergang auf den Träger der Grundsicherung vorgesehen.

     

    • Sozialhilfe: Wird Sozialhilfe gewährt, ist gem. § 94 Abs. 2 S. 3 SGB XII die Inanspruchnahme durch Forderungsübergang bei Verwandten zweiten oder entfernteren Grades ausgeschlossen. Gem. § 94 Abs. 1 S. 4 SGB XII gilt dies in bestimmten Fällen auch bei Verwandten ersten Grades. In diesen Fällen darf der Träger der Sozialhilfe den Hilfebedürftigen nicht auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen verweisen. Der Hilfsbedürftige hat allerdings die Wahl, ob er Sozialhilfe beantragen oder Unterhalt gegen einen Verwandten geltend machen will, gegen den ein Rückgriff des Sozialhilfeträgers ausgeschlossen ist (Wendl/Staudigl, a.a.O., § 2 Rn. 602).

     

    Leistungsfähigkeit: Nach der BGH-Rechtsprechung muss das unterhaltspflichtige Kind grundsätzlich keine spürbare und dauerhafte Senkung seines Lebensstandards hinnehmen. Sein angemessener Eigenbedarf ist also aufgrund der konkreten Umstände und unter Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse zu ermitteln (BGH FamRZ 10, 1535). Im Einzelnen:  

     

    • Zusätzliche Altersvorsorge: Vom Jahresbruttoeinkommen dürfen bis zur Regelaltersgrenze grundsätzlich 5 % für eine zusätzliche Altersvorsorge in Abzug gebracht werden, da eine eigene angemessene Altersvorsorge der Sorge für den Unterhaltsberechtigten grundsätzlich vorgeht. Dies gilt auch, wenn der Unterhaltspflichtige oder sein Gatte schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Ruhestand gegangen ist.

     

    • Kindesunterhalt: Schuldet ein Unterhaltspflichtiger Kindesunterhalt, ist dieser vom Einkommen vorweg abzuziehen (BGH a.a.O.; Gutdeutsch, FamRZ 11, 77).

     

    • Privathaftpflicht- und Hausratsversicherungsprämien: Diese sind nicht vom Einkommen abzuziehen, da es sich hierbei um Kosten der allgemeinen Lebensführung handelt, die aus dem Selbstbehalt zu bezahlen sind.

     

    • Wohnvorteil: Der Wohnvorteil ist mit der unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete anzusetzen. Gehört die Wohnung dem unterhaltsverpflichteten Kind und seinem Ehegatten gemeinsam je zur Hälfte, ist der Wohnvorteil nur zur Hälfte anzusetzen (zum Wohnvorteil Soyka, FK 11, 50 und S. 61 f. in dieser Ausgabe).

     

    • Unterhaltspflicht gegenüber Ehegatten: Ist das unterhaltspflichtige Kind verheiratet, ist der Ehegatte mit seinem Selbstbehalt und seinem Einkommen in die Verhältnisberechnung einzubeziehen (Gutdeutsch, FamRZ 11, 77).

     

    • Familienselbstbehalt: Ist das unterhaltspflichtige Kind verheiratet, ist ein sog. Familienselbstbehalt zu ermitteln. Dieser beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.1.11, derzeit für den Unterhaltspflichtigen monatlich 1.500 EUR und für den Ehegatten monatlich 1.200 EUR. Der Familienselbstbehalt beträgt also derzeit monatlich insgesamt 2.700 EUR.

     

    • Haushaltsersparnis: Ist das unterhaltspflichtige Kind verheiratet, hat es durch das Zusammenleben mit seinem Ehegatten eine Haushaltsersparnis, die der BGH mit 10 % vom über den Familiensockelselbstbehalt hinausgehenden anrechenbaren Familieneinkommen abzieht.

     

    Beispiel:  

    Einkommen des Unterhaltspflichtigen  

    3.000,00 EUR  

    Einkommen des Ehegatten  

    1.000,00 EUR  

    Familieneinkommen  

    4.000,00 EUR  

    abzüglich Familienselbstbehalt (DT 1.1.11)  

    ./. 2.700,00 EUR  

     

    1.300,00 EUR  

    abzüglich 10 % Haushaltsersparnis  

    ./. 130,00 EUR  

     

    1.170,00 EUR  

    davon 1/2  

    585,00 EUR  

    zuzüglich Familienselbstbehalt  

    2.700,00 EUR  

    individueller Familienbedarf  

    3.285,00 EUR  

     

     

    • Individuelle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen: Der BGH ermittelt die individuelle Leistungsfähigkeit eines verheirateten unterhaltspflichtigen Kindes wie folgt:

     

    Beispiel:  

    individueller Familienbedarf  

    3.285,00 EUR  

    Anteil des Unterhaltspflichtigen: hier: 75 %  

    (gerundet) 2.464,00 EUR  

    (Einkommen Pflichtiger / Einkommen Ehegatte)  

     

    Einkommen des Unterhaltspflichtigen  

    3.000,00 EUR  

    abzüglich Anteil des Unterhaltspflichtigen  

    ./. 2.464,00 EUR  

    verbleiben für den Elternunterhalt  

    536,00 EUR  

     

     

    Billigkeit: Hier gilt die allgemeine Vorschrift des § 1611 BGB.  

     

    Anteilige Haftung: Gem. § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB haften Kinder für den Elternunterhalt anteilig entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.  

     

    Praxishinweis: Der BGH hat in seiner Entscheidung zwar den Anwendungsbereich seines Rechenweges auf Fälle mit Unterhaltspflicht des Mehrverdienenden beschränkt. Allerdings hält Gutdeutsch, (FamRZ 11, 77) diesen Rechenweg auch für Fälle anwendbar, bei denen das verheiratete Kind weniger verdient.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 63 | ID 143321