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  • 01.08.2006 | Elterliche Sorge

    Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge wegen Vereitelung des Umgangsrechts

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle

    Der Beitrag erläutert anhand eines praktischen Falls die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater unter dem Aspekt, dass die Mutter bisher den Umgang des Vaters mit dem Kind vereitelt hat.  

     

    Der Fall des OLG Frankfurt 19.4.06, 6 UF 155/04, n.v., Abruf-Nr. 061999

    Das AG hat für die 1999 geborene A die elterliche Sorge, die die nicht miteinander verheirateten Eltern auf Grund gemeinsam abgegebener Sorgerechtserklärung nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB gemeinsam ausgeübt hatten, antragsgemäß auf den Kindesvater übertragen mit der Begründung, die Behinderung des Umgangs des Kindes mit dem Vater durch die Kindesmutter sei der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes abträglich. Zu Recht?  

     

    Umgangsrecht dient dem Erhalt der Bindung zwischen Eltern und Kind

    Das Umgangsrecht ist das wichtigste Instrument zur Aufrechterhaltung der Bindung der Kinder an die Eltern nach der Trennung. Gesichert werden kann aber nur eine bestehende Beziehung. Das BVerfG hat das Umgangsrecht dem Schutz des Art. 8 EMRK (FamRZ 05, 1233) und des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG unterstellt (vgl. nur FamRZ 06, 187 und 605). Da das kindliche Zeitempfinden nicht den Zeitmaßstäben eines Erwachsenen entspricht (BVerfG FamRZ 04, 689) und jede Verfahrensverzögerung faktisch zur Vorentscheidung führt, bevor ein richterlicher Spruch vorliegt, sind Sorgerechts- und Umgangsrechtsverfahren beschleunigt durchzuführen (Büte, Das Umgangsrecht bei Kindern geschiedener und getrennt lebender Eltern, 2. Aufl., Rn. 2). Tendenzen zur Entfremdung des Kindes müssen erkannt, die Vereitelung des Umgangs muss schnellstmöglich beseitigt werden. Die Gerichte müssen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit darauf reagieren.  

     

    Materiell-rechtlich bieten sich folgende Sanktionen an:  

    • Anordnungen von Wohlverhaltensklauseln (§ 1684 BGB),
    • betreuter Umgang,
    • Teilbeschränkungen der elterlichen Sorge wie
    • Umgangspflegschaft,
    • Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder
    • Entzug der Personensorge,
    • Maßnahmen nach § 1666 BGB und
    • als ultima ratio Übertragung der gesamten elterlichen Sorge auf den anderen Elternteil.