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  • 01.06.2004 · Fachbeitrag · Beweisführung

    Beweisführung durch Vernehmungsprotokolle im Wege des Urkundsbeweises

    | Protokolle über die Aussagen von Zeugen in einem anderen Verfahren dürfen im Wege des Urkundsbeweises in den Zivilprozess eingeführt und dort gewürdigt werden, wenn dies von der beweispflichtigen Partei beantragt wird (BGH 12.11.03, XII ZR 109/01, FamRZ 04, 612 Abruf-Nr. 040648). |