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  • 01.11.2005 | Abstammungsprozess

    Wahrung der Anfechtungsfrist des § 1600b BGB

    von RA Gudrun Möller, Nordkirchen
    Zur Wahrung der Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 BGB genügt unter den Voraussetzungen des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB ein am letzten Tag der Frist bei Gericht eingereichtes PKH-Gesuch. Dem steht nach Sinn und Zweck der Hemmungsregelung nicht entgegen, dass § 1600b Abs. 6 S. 2 BGB keine entsprechende ausdrückliche Verweisung enthält (OLG Dresden 27.7.05, 20 WF 337/05, n.v., Abruf-Nr. 052923).

     

    Sachverhalt

    Der minderjährige Antragsteller begehrt PKH für eine Vaterschaftsanfechtungsklage gegen den Ehemann seiner Mutter. Auf deren Antrag wurde mit Beschluss vom 10.3.03 ein Ergänzungspfleger für die Vertretung des Antragstellers bestellt. Mit Schriftsatz, eingegangen bei Gericht am 1.3.05, beantragte der Antragsteller PKH. Das Gericht veranlasste mit Verfügung vom 17.3.05 die Übersendung dieses Antrags an den Antragsgegner. Das Gericht hat den PKH-Antrag abgelehnt. Die Beschwerde dagegen hatte Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Die zweijährige Anfechtungsfrist des §1600b Abs. 1 S. 1 BGB beginnt nach dessen S. 2 BGB zu laufen, wenn der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Für den Antragsteller kommt es auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters an, der ihn im Vaterschaftsanfechtungsprozess vertreten kann. Der Fristenlauf beginnt erst, wenn die Vertretungsbefugnis hergestellt wird (OLG Köln FamRZ 01, 245). Dies erfolgte hier mit Bestellung des Ergänzungspflegers am 10.3.03. Die Frist wäre am 10.3.05 abgelaufen, sofern sie nicht durch den PKH-Antrag gehemmt war. § 1600b Abs. 6 S. 2 BGB verweist auf die für die Verjährung geltenden §§ 206und 210 BGB, nach denen der Fristablauf bei höherer Gewalt (§ 206 BGB) und gegenüber nicht voll geschäftsfähigen ohne gesetzlichen Vertreter (§ 210 BGB) gehemmt wird. Diese entsprechen §§ 203und 206 BGB a.F. Der Gesetzgeber hat übersehen, dass § 203 BGB a.F. aber auch den Fall erfasste, dass eine Partei die Prozesskosten nicht aufbringen konnte. Es genügte, dass das vollständige und ordnungsgemäß begründete Gesuch am letzten Tag der Frist gestellt, die Bewilligung von PKH und die Zustellung der Klage demnächst i.S. von § 270 Abs. 3 ZPO a.F. möglich war (BGH NJW 89, 3149).  

     

    Dies ist nun in § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB geregelt, auf den § 1600b Abs. 6 S. 2 BGB aber nicht ausdrücklich verweist. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB wird der Fristablauf durch Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen PKH-Antrags gehemmt. Wird diese demnächst nach Einreichung des Antrags veranlasst, tritt die Hemmung bereits mit Einreichung ein. Die Bekanntgabe ist hier mit Verfügung des Gerichts vom 17.3.05 erfolgt. Entsprechend § 167 ZPO ist eine Verzögerung unschädlich, wenn sie nicht vom Antragsteller zu vertreten ist (Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 204 Rn. 7 und 32). Das ist hier der Fall, da die Akte der Richterin erst nach dem 14.3.05 erstmals vorgelegt wurde. Bei drohendem Fristablauf sollte der Anwalt mit PKH auch die sofortige Zustellung nach § 14 Nr. 1 GKG beantragen.