21.08.2017 · Erledigtes Verfahren · KStG § 5 Abs 1 Nr 9 · V R 52/15
Gemeinnützigkeit, Allgemeinheit, Religionsgemeinschaft
Letzte Änderung: 21. August 2017, 11:45 Uhr, Aufgenommen: 20. Januar 2016, 14:45 Uhr
Verfolgt eine Freimaurerloge, deren Zweck, die Förderung der Religion und der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, durch die Abhaltung ritueller Arbeiten und freimaurischen Unterricht, die Pflege freimaurischen Liedgutes sowie die Verwaltung des Armenwesens und die Unterhaltung einer Sterbe- und Unterstützungskasse verwirklicht wird, und nach deren Satzung nur Männer Mitglieder werden können, gemeinnützige Zwecke?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: V R 52/15
Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 23.6.2015 6 K 2138/14 K
Normen: KStG § 5 Abs 1 Nr 9, AO § 52 Abs 2 S 1 Nr 2, AO § 54 Abs 1
Erledigt durch: Urteil vom 17.05.2017, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger