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  • · Fachbeitrag · Versorgungsausgleich

    Kein Abzug von Zahlungen zum Ausgleich einer Betriebsrente nach altem Versorgungsausgleichsrecht als Werbungskosten oder Sonderausgaben

    | Eine Ausgleichszahlung an den geschiedenen Ehegatten zur Abgeltung des Versorgungsausgleichs einer Betriebsrente ist steuerlich nicht abziehbar, wenn der Versorgungsausgleich nach der vor dem 1.9.09 geltenden Rechtslage vorgenommen wurde ( FG Münster 22.6.16, 7 K 727/14 E, Rev. BFH X R 20/16 ). |

     

    Der Kläger und seine Ehefrau ließen sich im Jahr 2010 scheiden und trafen hinsichtlich des Versorgungsausgleichs bezüglich der Betriebsrente einen Vergleich, der eine Abfindungszahlung in Höhe von 35.000 EUR, zahlbar in fünf Jahresraten, vorsah. Aufgrund einer Übergangsregelung fand für den Versorgungsausgleich noch das bis zum 31.8.09 geltende Versorgungsausgleichsrecht Anwendung. Der Kläger machte die im Streitjahr 2012 an seine geschiedene Ehefrau gezahlte erste Rate in Höhe von 7.000 EUR als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, hilfsweise als Sonderausgaben geltend, was vom FA abgelehnt wurde.

     

    Auch im Klageverfahren hatte der Kläger keinen Erfolg. Die Zahlung führte weder zu Werbungskosten noch zu Sonderausgaben:

     

    • Ein Werbungskostenabzug für wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn die Rente ohne die Zahlung zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau geteilt worden und sein Rentenanspruch damit gekürzt worden wäre. Eine solche interne Teilung, die nach den neuen Regelungen in §§ 10 ff. VersAusglG grundsätzlich vorgesehen ist, setzt nach der früheren Rechtslage allerdings voraus, dass die Versorgungszusage des Arbeitgebers eine solche Teilung ausdrücklich zulässt. Da die Vereinbarungen des Klägers mit seinem Arbeitgeber zu einer Teilung der Rente im Scheidungsfall keine Regelungen enthielten, konnte der Kläger lediglich einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§ 2 VAHRG i. V. mit §§ 1587f ff. BGB) durchführen. Er hätte daher in jedem Fall die Rentenbezüge in vollem Umfang versteuern müssen.

     

    • Der Sonderausgabenabzug ist nur in den in § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG ausdrücklich genannten Fällen zulässig. Die Vereinbarung einer Zahlung zur Ablösung künftiger Ansprüche, wie sie vom Kläger getroffen wurde, wird hiervon jedoch nicht erfasst. Ein solcher Vorgang ist vielmehr einer Vermögensauseinandersetzung gleichzustellen. Dementsprechend muss die geschiedene Ehefrau des Klägers die Ausgleichszahlungen auch nicht versteuern.

     

    PRAXISHINWEIS | Wegen aktuell noch anhängiger Revisionsverfahren zur früheren Rechtslage (FG Nürnberg 5.6.14, 4 K 1171/13, Rev. BFH X R 60/14; FG Köln 26.3.14, 7 K 1037/12, Rev. BFH X R 41/14) hat der Senat die Revision zugelassen.

     
    Quelle: ID 44173396