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  • · Nachricht · Vermietung und Verpachtung

    Werbungskostenabzug von Versicherungsprämien

    | Können Beiträge zu einer Risikolebensversicherungen als Werbungskosten den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn die Versicherungen Darlehen absichert, die zur Finanzierung bzw. Refinanzierung eines Mietobjekts aufgenommen wurden ( FG Berlin-Brandenburg 7.10.14, 6 K 6147/12, Rev. BFH IX R 35/14 )? |

     

    Das FG Berlin-Brandenburg ist der Auffassung, dass die Prämien keine Werbungskosten darstellen. Grund: Die Veranlassung von Versicherungsprämien richtet sich nach der Art des versicherten Risikos. Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebliches Risiko, sind die Prämien Betriebsausgaben. Ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, können Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dass die Versicherungen im konkreten Fall dazu dienten, Darlehen abzusichern, die abgeschlossen wurden, um den Erwerb bzw. Sanierungsmaßnahmen des vermieteten Objekts zu finanzieren, ist für das FG unerheblich. Daraus ergebe sich auch keine anteilige Veranlassung durch die Vermietungstätigkeit. Das FG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen

    Quelle: ID 43253614