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  • 04.02.2015 · IWW-Abrufnummer 143758

    Finanzgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 07.10.2014 – 6 K 6147/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    FG Berlin-Brandenburg, 07.10.2014 - 6 K 6147/12
    In dem Rechtsstreit
    des Herrn A...,
    Kläger,
    bevollmächtigt:
    gegen
    das Finanzamt,
    Beklagter,
    wegen Einkommensteuer 2008
    hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg - 6. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. Oktober 2014 durch
    den Richter am Finanzgericht ... als Vorsitzenden,
    die Richterin am Finanzgericht ... und
    den Richter ...
    sowie die ehrenamtlichen Richter Herr ... und Herr ...
    für Recht erkannt:
    Tenor:
    Die Klage wird abgewiesen.
    Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
    Die Revision wird zugelassen.
    Tatbestand
    Die Beteiligten streiten über die Abziehbarkeit von Prämien für verschiedene Risikolebensversicherungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
    Der Kläger war bis zum Jahr 2011 Dienstgruppenleiter der C... Polizei und war im Streitjahr in der D...-Straße in C... tätig. Er wohnte im Streitjahr in der B...-straße, E.... Der Kläger hat eine Tochter, Frau F..., die ebenfalls in der B...-straße, E... wohnt.
    Der Kläger erwarb bereits im Jahr 1995 mit seiner damaligen Ehefrau das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück G...-Straße in C.... Im Jahr 1999 verstarb die Ehefrau des Klägers. Erben waren der Kläger und seine Tochter. Im Jahr 2001 erwarb der Kläger den Miteigentumsanteil seiner Tochter an dem Grundstück G...-Straße.
    Im Streitjahr war das Grundstück G...-Straße vermietet. In seiner Steuererklärung für 2008 vom 12. Juli 2010 erklärte der Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Einkommensteuergesetz -EStG-) in Höhe von ./. 16.054 €. Diese ermittelte er wie folgt:
    Mieteinnahmen 10.620 €
    Sonstige Einnahmen 151 €
    Abschreibung ./. 834 €
    Schuldzinsen ./. 12.768 €
    Geldbeschaffungskosten ./. 1.077 €
    Erhaltungsaufwand ./. 9.564 €
    laufende Betriebskosten ./. 739 €
    Verwaltungskosten ./. 302 €
    sonstige Werbungskosten ./. 1.541 €
    Einkünfte ./. 16.054 €
    Den Schuldzinsen lagen, ausweislich einer Anlage zur Anlage V, folgende Teilbeträge zugrunde:
    H... 635,00 €
    I... 2,23 €
    J... 142,73 €
    K... 5.495,35 €
    K... 5.515,83 €
    L... 478,14 €
    Überziehungszins Mietgirokonto 173,14 €
    M... (Heizung) 325,08 €
    Summe 12.767,50 €
    Unter den Geldbeschaffungskosten und den sonstigen Werbungskosten erfasste der Kläger Aufwendungen für Risikolebensversicherungen wie folgt:
    I... 0,76 €
    J... 34,72 €
    N... 661,08 €
    H... 230,00 €
    O... 1.540,68 €
    Summe 2.467,24 €
    Den Beiträgen für die Risikolebensversicherungen lagen folgende Vereinbarungen zugrunde:
    Den Beitrag in Höhe von 661,08 € leistete der Kläger für eine Versicherung bei der N... AG über 167.568 DM (Vertrag vom 12. November 1999). Als Bezugsberechtigte wurde Frau F... angegeben. Die Versicherungssumme wurde in voller Höhe an die P... Bank zur Sicherung abgetreten, da der Kläger mit dieser am 07. August 2000 einen Darlehensvertrag (Refinanzierung) über einen Gesamtbetrag von 420.000 DM mit einer Restlaufzeit von 32 Jahren und 7 Monaten abschloss. Das Darlehen wurde ferner mit einer Grundschuld zu Lasten des Grundstücks G...-Straße abgesichert. Zum Ende der Zinsbindungsfrist am 13. August 2010 sollte sich eine Restschuld von 183.341,47 € ergeben.
    Dem Beitrag an die O... lag ein Vertrag vom 10. Oktober 2000 mit Versicherungsbeginn 01. März 2000 und einer Versicherungssumme über 165.000 DM zugrunde. Bezugsberechtigte war ebenfalls Frau F.... Bei dem Beitrag in Höhe von 34,72 € ("J...") handelt es sich um einen Beitrag zur N... mit Versicherungsbeginn 01. Oktober 2003. Ausweislich des Versicherungsscheins bestand eine Versicherungssumme in Höhe von 4.967 € zugunsten eines Bausparvertrags bei der J.... Der Beitragszahlung an die H... lag eine Versicherung über 12.000 € zugrunde, die einen Bausparvertrag über ebenfalls 12.000 € ab dem 26. November 2007 absichern sollte. Zur Zahlung an die I... hat der Kläger keine weiteren Nachweise vorgelegt, da dies bei einer Beitragszahlung in Höhe von 0,76 € untunlich sei.
    Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erklärte der Kläger u.a. die Entfernungspauschale für 251 Fahrten à 54 km Entfernung.
    Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 13. Dezember 2010 die Einkommensteuer für 2008 auf 4.882 € fest. Hierbei ging er u.a. von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./. 13.162 € aus. Die Schuldzinsen berücksichtigte er in voller Höhe als Werbungskosten. Der Beklagte verweigerte jedoch den Abzug der Beiträge für die Risikolebensversicherungen. Ferner erhöhte der Beklagte die Mieteinnahmen um 424 € auf den Betrag der Mieteinnahmen des Vorjahres.
    Der Beklagte wich auch bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit von der Einkommensteuererklärung des Klägers ab. Er kürzte u.a. die Entfernungspauschale auf 236 Fahrten und einen Gesamtbetrag in Höhe von 3.823,20 €. Auf der Steuererklärung (Anlage N) vermerkte der Beklagte in seinen Akten hierzu "19.10.-09.11. Kur" und im Begründungsteil des Bescheids führte er aus: "Infolge Urlaub/Krankheit/Arbeitslosigkeit u.a. konnten Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nur für 236 Tage berücksichtigt werden."
    Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 13. Dezember 2010 Einspruch ein und begehrte weiterhin den Abzug der Beiträge für die Risikolebensversicherungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- und die daraus folgende Zuordnung dieser Aufwendungen zur Privatsphäre seien falsch. Die Lebensversicherungen seien zwingende Voraussetzung für die Darlehensgewährungen gewesen, insbesondere seien notwendige Sanierungsmaßnahmen mit den Darlehensmitteln durchgeführt worden. Ohne die Sanierung hätten die Mieter die Mieten kürzen können, weshalb die Aufwendungen zur Erhaltung und Sicherung der Einnahmen gemacht worden seien.
    Ferner begehrte er weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Die Abweichungen bei der Entfernungspauschale griff der Kläger mit dem Einspruch nicht an.
    Der Beklagte half dem Einspruch teilweise mit dem Änderungsbescheid vom 04. Februar 2011 ab. Mit diesem setzte er die Einkommensteuer auf 4.649 € fest, wobei er nunmehr die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./. 13.586 € zugrunde legte (Kürzung der Einnahmen auf die erklärte Summe in Höhe von 10.620 €).
    Mit Einspruchsentscheidung vom 26. März 2012 wies der Beklagte den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Ein Abzug der Beiträge für die Risikolebensversicherungen komme nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht in Betracht. Der BFH habe bis zuletzt an dieser Rechtsauffassung festgehalten (BFH, Urteil vom 25. Februar 2009, IX R 62/07, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2009, 459).
    Mit seiner Klage begehrt der Kläger weiterhin den Abzug der Prämien für die Risikolebensversicherungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Das Grundstück habe der Kläger erworben, um für die Zeit des Ruhestandes zusätzliche Einkünfte zu sichern. Der Erwerb sei mit einer üblichen Hypothek finanziert worden. Nach dem Tod der Ehefrau und dem damit einhergehenden Wegfall von Familieneinkommen habe die K... Bank in rechtswidriger Weise die Darlehen gekündigt und Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von ca. 70.000 DM geltend gemacht. Der Kläger habe deshalb eine Umfinanzierung zu ungünstigeren Konditionen akzeptieren müssen, um den Verlust der Immobilie zu verhindern. Die angefragten Kreditinstitute hätten ein Darlehen nur bei Abschluss einer Risikolebensversicherung und Sicherungsabtretung der daraus folgenden Ansprüche gewähren wollen. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben sei ferner eine Wärmedämmung des Gebäudes erforderlich geworden, zudem sei die Heizungsanlage zu ersetzen gewesen. Diese Aufwendungen habe der Kläger ebenfalls mit weiteren Bauspardarlehen finanzieren müssen.
    Bei den Aufwendungen für die Risikolebensversicherungen handele es sich nicht um Sonderausgaben, sondern um Werbungskosten. Es liege keine private Veranlassung, sondern eine durch die Einnahmeerzielung bedingte Veranlassung vor. Die frühere Rechtsprechung sei zudem wegen des Beschlusses des BFH vom 21. September 2009 (GrS 1/06, BStBl II 2010, 672) und der Aufgabe des sog. Aufteilungs- und Abzugsverbots nicht mehr anwendbar. Die Finanzierung diene auch nicht der Sicherung von Wohnraum für künftige Hinterbliebene, denn der Kläger verfüge über weiteres Wohneigentum am jetzigen Wohnsitz. Einer Sicherung der Hinterbliebenen bedürfe es zudem nicht, da diese die Erbschaft ausschlagen könnten, wenn diese überschuldet sei. Letztlich sichere die Versicherung nicht nur die Hauptschuld, sondern auch die zukünftigen Zinsverpflichtungen. Laut dem Tilgungsplan des Jahres 2000 sei von einer Hauptschuld in Höhe von 202.000 € und einer gesamten Zinsverbindlichkeit in Höhe von 227.173,60 € auszugehen gewesen. Die Versicherungsbeiträge würden somit zumindest in Höhe von 53 % die Zinsen absichern, die unstreitig als Werbungskosten anzusehen seien. Letztlich bestehe für die Tochter als Bezugsberechtigte der Lebensversicherungen kein wirtschaftlicher Vorteil, da die Versicherungssummen vollständig abgetreten seien und durch die erheblichen weiteren Modernisierungsmaßnahmen trotz einer Tilgung die Gesamtdarlehenssumme fortlaufend ansteige. Ein zukünftiger Nachlass könne deshalb keinen positiven Wert haben.
    Bezüglich der geltend gemachten 251 Fahrten hat der Kläger erklärt, dass er auch die Vertretung des Abschnittsleiters bzw. des Leiters Führungsdienste in der 2. Dienstgruppe im Abschnitt 35 der C... Polizei übernommen habe. Hierdurch sei es häufig zu sechs Anwesenheitstagen an der Arbeitsstätte gekommen. Der Ansatz von 251 Fahrten sei somit gerechtfertigt.
    Der Beklagte hat der Klage mit Bescheid vom 17. August 2012 teilweise abgeholfen und die Einkommensteuer auf 4.571 € festgesetzt. Hierbei hat er für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit insgesamt Werbungskosten in Höhe von 4.066,20 € berücksichtigt (251 Arbeitstage bei einer Entfernung von 54 km). Der Kläger habe diese Position erstmals im Rahmen der Klage beanstandet, weshalb erst nunmehr eine Abhilfe möglich geworden sei. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hat der Beklagte dem Änderungsbescheid unverändert zugrunde gelegt.
    Der Kläger beantragt,
    1. den Bescheid über Einkommensteuer für 2008 vom 13. Dezember 2010, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. März 2012, zuletzt geändert durch Bescheid vom 17. August 2012, dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weitere Werbungskosten in Höhe von 2.467,24 € angesetzt werden und
    2. hilfsweise, die Revision zuzulassen.
    Der Beklagte beantragt,
    1. die Klage abzuweisen und
    2. hilfsweise, die Revision zuzulassen.
    Dem Kläger könne nicht darin gefolgt werden, dass der Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 zu einer Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des BFH zu den Beiträgen für Risikolebensversicherungen führe. Eine Aufteilung der Aufwendungen sei nicht möglich. Es werde an der Einordnung der Beiträge als Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) festgehalten.
    Entscheidungsgründe
    Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
    I. Der Kläger kann die Beitragszahlungen für die Risikolebensversicherungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) abziehen.
    1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie durch sie veranlasst sind. Ob Aufwendungen der steuerlich relevanten Sphäre der Einkünfteerzielung oder der Lebensführung im Sinne von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zuzurechnen sind, entscheidet sich dabei unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, ohne dass dabei allerdings schon ein abstrakter Kausalzusammenhang im Sinne einer conditio sine qua non die einkommensteuerliche Zuordnung der Aufwendungen zur Erwerbssphäre rechtfertigt. Aufwendungen sind vielmehr nur dann als durch eine Einkunftsart veranlasst anzusehen, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Maßgebend dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments, zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Besteuerungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil vom 06. Mai 2010, VI R 25/09, BStBl II 2010, 851, mit weiteren Nachweisen).
    2. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH richtet sich die Veranlassung von Versicherungsprämien nach der Art des versicherten Risikos. Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebliches Risiko, sind die Prämien Betriebsausgaben und die Versicherungsleistungen Betriebseinnahmen. Ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, können Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden, während die Versicherungsleistungen nicht steuerbar sind. Dabei kommt es für die Einordnung eines Risikos nicht darauf an, welche Aufwendungen oder Schäden bei Eintritt des Versicherungsfalles vom Versicherer zu ersetzen sind. Ausschlaggebend ist, ob die versicherte Gefahr durch den Betrieb veranlasst wird, was insbesondere bei dem speziellen Risiko einer Berufskrankheit oder bei einer Gefahrerhöhung durch eine besondere berufliche oder betriebliche Tätigkeit der Fall sein kann. Dagegen stellen Gefahren, die in der Person begründet sind, wie etwa das allgemeine Lebensrisiko, zu erkranken oder Opfer eines Unfalls zu werden, grundsätzlich außerbetriebliche Risiken dar, da sie bei wertender Betrachtung der privaten Lebensführung zuzurechnen sind. Versicherte Gefahr ist bei einer Risikolebensversicherung der Todesfall. Auch wenn mit der Risikolebensversicherung die Rückzahlung eines betrieblichen Darlehens sichergestellt werden soll, wäre eine betriebliche Veranlassung der Prämienzahlungen nicht gegeben (vgl. BFH, Urteil vom 23. April 2013, VIII R 4/10, BStBl II 2013, 615).
    3. In der Literatur wird die Rechtsprechung zum Teil kritisiert (u.a. Heuermann in Blümich, § 21 EStG, Rn. 400 - Versicherungsbeiträge; Prinz, Betriebs-Berater 1986, 712), jedoch größtenteils für zutreffend erachtet (vgl. nur Kulosa in Schmidt, 32. Aufl. 2013, § 21 EStG, Rn. 100 - Risikolebensversicherung; Mellinghoff in Kirchhof, 12. Aufl. 2013, § 21 EStG, Rn. 62 - Bausparvertrag; Zimmer in Littmann/Bitz/Pust, Einkommensteuergesetz, § 9 EStG, Rn. 530 - Versicherungsbeitrag; von Bornhaupt in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 9 EStG, Rn. B850 - Risiko- und Lebensversicherungsbeiträge sowie Pfirrmann in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuergesetz, § 21 EStG, Rn. 300 - Risikolebensversicherung).
    4. Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Literatur an.
    a) Die Aufwendungen des Klägers können nicht als Werbungskosten in Ansatz gebracht werden. Es handelt sich im Streitfall um klassische Risikolebensversicherungen. Ein durch die Vermietung bedingtes Risiko ist nicht ersichtlich. Dass die Risikolebensversicherungen der Absicherung von Darlehen dienten, die der Kläger zur Finanzierung bzw. Refinanzierung des Erwerbs des Mietgrundstücks G...-Straße bzw. zu weiteren Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen abgeschlossen hatte, ist hierbei unerheblich.
    b) Selbst wenn nicht auf das versicherte Risiko abzustellen wäre, würde sich kein abweichendes Ergebnis ergeben. Der Kläger kann sich nicht auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 (GrS 1/06, BStBl II 2010, 672) berufen. Zwar ist es richtig, dass der BFH in früherer Rechtsprechung die Nichtabziehbarkeit entsprechender Beiträge für Risikolebensversicherungen auch mit dem Aufteilungs- und Abzugsverbot begründet hat, dies ist nach Auffassung des Gerichts jedoch zuletzt nicht mehr tragender Aspekt der Entscheidungen gewesen (vgl. BFH, Urteil vom 23. April 2013, VIII R 4/10, BStBl II 2013, 615). So hatte der BFH zuletzt mit Urteil vom 29. Oktober 1985 (IX R 56/82, BStBl II 1986, 143) eine Aufteilung in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs -BGH- in Betracht gezogen. Denn nach der damaligen zivilgerichtlichen Rechtsprechung waren bei der Bestimmung der Darlehensbelastung auch Beiträge für Risikolebensversicherungen mit einzubeziehen und von einer hälftigen Veranlassung durch das Darlehensverhältnis auszugehen (BGH, Urteil vom 12. März 1981, III ZR 92/79, Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen -BGHZ- 80, 153, 168). Die Übernahme dieses Ergebnisses hatte der BFH jedoch wegen des damals geltenden Aufteilungs- und Abzugsverbots verworfen.
    Das Gericht ist der Auffassung, dass die Aufwendungen den Kosten der privaten Lebenssphäre zuzuordnen sind. Dies gilt auch nach der Aufgabe des Aufteilungs- und Abzugsverbots in Bezug auf Reisekosten. Eine Schätzung eines Anteils der Aufwendungen, die mit der Einnahmeerzielung in Zusammenhang stehen, ist auch nach dem Beschluss des Großen Senats vom 21. September 2009 nicht möglich. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass eine hälftige bzw. geschätzte Zurechnung der Beiträge zu den "Darlehenskosten" möglich. Dem Kläger ist nicht darin zu folgen, dass die Versicherungsprämie allein zur Absicherung von Zins- und Tilgungsleistungen geleistet worden ist und deshalb zumindest im Verhältnis zwischen Zins und Tilgung ein Abzug möglich sei, da auch Zinsen als Werbungskosten in Ansatz kämen. Denn diese Auffassung lässt die rein private Veranlassung der Sicherung des Vermögensstammes auch für mögliche Erben außer Betracht. Der Kläger hat als Bezugsberechtigte der Risikolebensversicherungen seine einzige Tochter und damit gesetzliche Alleinerbin eingesetzt. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers war das Grundstück zur Jahrtausendwende überschuldet, da die Banken auf weitere Sicherungsmittel neben einer Grundschuld bestanden. Die Hauptdarlehensschuld betrug im Jahr 2000 noch 202.000 € und im Streitjahr (kalkulatorisch, da dem Gericht keine Kontoauszüge o.ä. vorlagen) ca. 190.000 €. Ferner ist der Kläger weitere Bauspardarlehen in Höhe von insgesamt 17.000 € eingegangen. Die Sicherung durch die Lebensversicherungen betrug dagegen ca. 187.000 € (N...: 167.568 DM; O...: 165.000 DM sowie weitere in Höhe der Bausparverträge: ca. 17.000 €). Ausgehend vom unbestrittenen Vortrag, dass trotz Tilgungsbemühungen durch den Kläger eine Minderung der Hauptschuld nicht oder nur unwesentlich erreicht werden konnte, hätte sich für einen Todesfall nach Ablauf des Streitjahres eine Restschuld in Höhe von ca. 20.000 € ergeben können. Dieser Restverschuldung im Todesfall stünde jedoch Vermögen in Form eines Mietwohngrundstücks, aus welchem ein jährlicher Mietzins von ca. 10.000 € zu erzielen ist, gegenüber. Für den Fall des (versicherten) Todes hätte sich somit ein insgesamt positiver Vermögenswert ergeben, welche eine Ausschlagung des Erbes durch die Tochter unwahrscheinlich gemacht hätte.
    Im Ergebnis leistete der Kläger die Beiträge für die Versicherungen somit auch für die Erhaltung und Bildung eines Vermögensstammes. Diese private Mitveranlassung ist auch nicht im Schätzungswege ermittelbar, da sie sich einer in Geldwert zu quantifizierenden Größe entzieht. Das Gericht sieht sich - auch aus Gründen der unantastbaren Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz - nicht dazu in der Lage, Ermittlungen über die Wahrscheinlichkeit des Todes des Klägers im Streitjahr durchzuführen.
    II. Das Gericht hat die Revision zugelassen, da die Fortbildung des Rechts oder die
    Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erforderlich ist (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
    III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 und § 138 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 137 Satz 1 FGO. Soweit der Kläger mit seiner Klage unterlegen ist, hat er gleichwohl die Kosten zu tragen. Der Beklagte hat der Klage teilweise abgeholfen, soweit der Kläger den Ansatz der Entfernungspauschale im Umfang von 251 Tagen (wie erklärt) beantragt hat. Dem Kläger sind die Kosten insoweit aufzuerlegen, da er die Tatsachen früher hätte geltend machen können und sollen. Der Beklagte hatte in der Begründung zum Bescheid auf die Kürzung ausdrücklich hingewiesen. Im Einspruchsverfahren führte der Kläger hierzu jedoch nichts aus.

    RechtsgebieteEStG, GGVorschriften§ 9 Abs. 1 S. 1, 2 EStG; § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG; § 12 Nr. 1 S. 2 EStG; § 21 EStG; Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG