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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Korrektur eines Umsatzsteuerbescheids wegen zu Unrecht festgesetzter Umsatzsteuer nach § 13b UStG

    | Begehrt ein Werkunternehmer unter Hinweis auf die BFH-Rechtsprechung zum Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen nach § 13b UStG ( BFH 22.8.13, V R 37/10, BStBl. II 14, 128) die Änderung seiner Umsatzsteuerbescheide, weil zu Unrecht von einem Wechsel der Steuerschuldnerschaft ausgegangen wurde, so steht nach Ansicht des FG Düsseldorf § 17 UStG dem Änderungsbegehren nicht entgegen. § 17 UStG ist danach bei dieser Fallgestaltung weder unmittelbar noch analog anwendbar (FG Düsseldorf 28.4.17, 1 K 2634/15 U, EFG 17, 1217, Rev. BFH XI R 21/17 ). |

     

    Im Streitfall hatte das FA den Änderungsantrag unter Hinweis auf § 17 UStG abgelehnt (unter Bezug auf BFH 23.5.16, V B 20/16, BFH/NV 16, 1308; 27.1.16, V B 87/15, BFH/NV 16, 716), weil der Kläger den auf den Leistungsbezug entfallenden Umsatzsteueranteil nicht an seine Vertragspartner gezahlt habe. Zudem habe der leistende Unternehmer bereits seinen aus der Rechnung resultierenden Zahlungsanspruch gegen den Kläger auf die auf den berechneten Netto-Betrag entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgetreten.

     

    PRAXISHINWEIS | Die streitentscheidende Problematik hat große praktische Bedeutung in Bauträgerfällen. Wie das FG Düsseldorf hatte zuvor bereits das FG Münster (31.1.17, 15 K 3998/15 U, EFG 17, 527, rkr.) entschieden, dass die Umsatzsteuerschuldnerschaft eines Bauträgers unabhängig davon entfällt, ob der Bauträger als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an den leistenden Bauunternehmer erstattet. § 17 UStG greife nicht ein, wenn ein Unternehmer von vornherein keine Umsatzsteuer schulde. Der Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung stehen danach weder das Unionsrecht noch Rechtsprinzipien wie der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen (so aktuell auch FG München 10.10.17, 14 K 344/16, Rev. BFH V R 49/17). Der Erstattungsanspruch des Bauträgers hängt nach der vorstehenden FG-Rechtsprechung also nicht davon ab, ob der Bauträger die Umsatzsteuer nachträglich an seinen Vertragspartner (Bauhandwerker) bezahlt hat oder ob das Finanzamt gegen nach § 27 Abs. 19 UStG n.F. vom leistenden Unternehmer an die Finanzbehörde abgetretene (zivilrechtliche) Forderungen aufrechnen kann (entgegen Rz. 15a des BMF-Schreibens vom 26.7.17, III C 3-S 7279/11/10002-09, BStBl I 17, 1001). Man darf gespannt sein, ob der BFH diese günstige Rechtsauslegung billigt.

     
    Quelle: ID 45038096