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  • 20.12.2018 · Erledigtes Verfahren · UStG 2005 § 13b · V R 49/17

    Bauträger, Steuerschuldner, Leistungsempfänger, Erstattungsanspruch, Forderung

    Letzte Änderung: 20. Dezember 2018, 17:45 Uhr, Aufgenommen: 20. Februar 2018, 18:15 Uhr

    1. Schuldet ein Bauträger, der die bebauten Grundstücke weiterveräußert oder vermietet hat, in den Jahren 2011 bis 2013 nach § 13b UStG die Umsatzsteuer für Bauleistungen, die inländische Unternehmer (Bauhandwerker) an ihn erbracht haben?
    2. Ist die Vorschrift des § 17 UStG vorliegend unmittelbar oder entsprechend anzuwenden?
    3. Hängt der Erstattungsanspruch des Bauträgers davon ab, ob er die Umsatzsteuer nachträglich an seinen Vertragspartner (Bauhandwerker) bezahlt hat, oder ob das Finanzamt gegen nach § 27 Abs. 19 UStG n.F. vom leistenden Unternehmer an die Finanzbehörde abgetretene (zivilrechtliche) Forderungen aufrechnen kann (entgegen Rz. 15a des BMF-Schreibens vom 26.07.2017 in BStBl I 2017, 1001)?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: V R 49/17

    Vorinstanz: Finanzgericht München 10.10.2017 14 K 344/16

    Normen: UStG 2005 § 13b, UStG 2005 § 17 Abs 2 Nr 1 S 1, UStG 2005 § 27 Abs 19

    Erledigt durch: Urteil vom 27.09.2018, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung