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  • · Nachricht · Gewinnermittlung

    Muss ein unverzinsliches Ehegatten-Darlehen abgezinst werden?

    |Unverzinsliche Darlehen müssen unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EStG abgezinst werden (zuletzt BFH 22.7.13, I B 183/12 ). Dass gilt auch für ein unverzinsliches Darlehen unter Ehegatten ( FG München 26.6.14, 11 K 877/11, Rev. BFH IV R 20/15, Einspruchsmuster ). |

     

    Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EStG sind Verbindlichkeiten, die zum Betriebsvermögen gehören, mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen, wenn die Laufzeit am Bilanzstichtag 12 Monate und mehr beträgt. Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen, sind davon ausgenommen. Dahinter steht die Vorstellung, dass eine erst in Zukunft zu erfüllende Verpflichtung den Schuldner weniger belastet.

     

    Das FG argumentierte im Wesentlichen damit, dass bei einem Darlehen zwischen Ehegatten der Aufschub der Rückzahlungspflicht die wirtschaftliche Belastung des Darlehensnehmers nicht anders mindere als bei einem von einem Dritten gewährten Darlehen oder in den vom BFH entschiedenen Fällen zu Gesellschafterdarlehen (BFH 6.10.09, I R 4/08, BStBl II 10, 177; BFH 27.1.10 I R 35/09, a.a.O. m.w.N.; BFH 22.7.13, I B 183/12).

     

    Bemerkenswert ist an diesem Verfahren, dass der BFH trotz der an sich klaren Ausgangslage:

     

    • Das Darlehen gehörte in das notwendig Betriebsvermögen des Darlehensnehmers.
    • Es war unverzinslich und lief länger als ein Jahr.

     

    der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben haben muss und die Revision zuließ. Das FG hatte die Revision nämlich ausgeschlossen.

     

    PRAXISHINWEIS | Um eine Abzinsung zu vermeiden, sollte entweder eine Laufzeit von weniger als 12 Monaten oder eine niedrige Verzinsung gewählt werden. Wie die Finanzverwaltung die Abzinsung handhabt, steht in BMF (26.5.05, IV B 2 -S 2175 - 7/05).

     
    Quelle: ID 43571499