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  • · Fachbeitrag · Bilanzierung

    Abzinsung von Darlehensverbindlichkeiten

    | Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind verzinsliche Verbindlichkeiten (ausnahmsweise) nicht abzuzinsen. Das FG Berlin-Brandenburg hat nun entschieden, dass eine vor dem Bilanzstichtag getroffene Vereinbarung, wonach die Verzinsung erst ab einem Zeitpunkt nach dem Bilanzstichtag einsetzt, keine solche Ausnahme begründet ( FG Berlin-Brandenburg 10.2.16, 11 K 12058/13 ; Rev. BFH I R 23/16 ; Einspruchsmuster ). |

     

    Grundsätzlich sind Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Ausgenommen von der Abzinsung sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG Verbindlichkeiten,

    • deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt,
    • die verzinslich sind oder
    • auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.

     

    Wird ein Darlehen zunächst unverzinslich gewährt und später dann doch verzinst (z.B. durch Vertragsänderung), so ist nach einer vorgehenden Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg die Verbindlichkeit bis zu dem späteren Ereignis als unverzinslich zu behandeln und erst ab dem Bilanzstichtag, der dem Ereignis folgt, entsprechend den veränderten Verhältnissen neu zu bewerten (FG Berlin-Brandenburg 9.7.15, 10 K 10124/13, EFG 15, 1820; ebenso BMF 26.5.05, IV B 2-S 2175-7/05, BStBl. I 05, 699, Tz. 18). In gleicher Weise hatte der BFH (22.7.13, I B 183/12, BFH/NV 13, 1779) für den umgekehrten Fall einer nachträglichen Vereinbarung der Unverzinslichkeit einer Verbindlichkeit bereits zuvor darauf abgestellt, dass ab dem Zeitpunkt der Unverzinslichkeit eine Ausnahme vom Abzinsungsgebot nicht mehr in Betracht kommt.

     

    PRAXISHINWEIS | An diese Rechtsprechung hat sich das FG für den Streitfall angelehnt, jedoch durch die Revisionszulassung eingeräumt, dass die Bedeutung einer Regelung über den erst nach dem Bilanzstichtag einsetzenden Verzinsung für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG höchstrichterlich nicht hinreichend geklärt ist.

     
    Quelle: ID 44108961