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  • · Nachricht · Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

    Entschädigungsleistung für einen Nießbrauchverzicht als Einkünfte aus L&F

    | Die Zahlung einer Entschädigung für einen Nießbrauchverzicht, der zu einer Beendigung der durch den Nießbrauch bedingten Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führt, ist bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen (FG Schleswig-Holstein 11.5.16, 5 K 207/13, Rev. BHF VI R 26/17). |

     

    Veräußert der Eigentümer Betriebsgrundstücke, so muss er die Veräußerungsgewinne versteuern. Besteht ein Vorbehaltsnießbrauch, werden die Gewinne aus der Veräußerung von Betriebsgrundstücken dem Eigentümer zugerechnet. Ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb im Rahmen eines Nießbrauchrechts bewirtschaftet worden und beendet der Berechtigte diese Tätigkeit durch Aufgabe dieses Nießbrauchrechts gegen Zahlung einer Entschädigung, ist die Entschädigung in voller Höhe bei § 14 EStG steuerlich zu erfassen.

     

    Der BFH hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil die Revision zugelassen. Die Entscheidung enthält ferner umfangreiche Hinweise auf Literatur und Rechtsprechung zum Vorbehaltsnießbrauch (ein Elternteil übereignet den Hof im Weg vorweggenommener Erbfolge an ein Kind und behält sich einen Nießbrauch an dem Betrieb bis an sein Lebensende vor) in Abgrenzung zur „Rheinischen Hofübergabe“ (der neue Eigentümer übernimmt von dem Vorbehaltsnießbraucher auch die aktive Bewirtschaftung).

    Quelle: ID 45068953