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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Selbst getragene Krankheitskosten sind nicht auf KV-Beitragsrückerstattung anrechenbar

    | Werden Krankheitskosten selbst getragen, um eine Beitragsrückerstattung der privaten Krankenversicherung zu erlangen, so sind die Sonderausgaben dennoch um die volle Beitragsrückerstattung zu kürzen (FG Baden-Württemberg 25.01.16, 6 K 864/15, Rev. X R 3/16, Einspruchsmuster). |

     

    Der Kläger ist privat krankenversichert. Für leistungsfreie Jahre gewährte die Versicherung eine Beitragsrückerstattung. Da die entstandenen Krankheitskosten niedriger waren als die Beitragsrückerstattung, verzichtete er auf die Kostenübernahme. Damit ihm kein Nachteil bei den Sonderausgaben entstand, beantragte er die Anrechnung der Krankheitskosten auf die Beitragsrückerstattung. FA und FG lehnten ab: Sonderausgaben sind Versicherungsbeiträge, durch die Versicherungsschutz erlangt wird. Auf selbst getragene Krankheitskosten trifft das nicht zu. Sie können allenfalls als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Die Verrechnung würde aber eine Anerkennung der Krankheitskosten als Sonderausgaben bedeuten. Das ist weder dem Gesetz zu entnehmen noch die Intention des Gesetzgebers. Die endgültige Entscheidung hat der BFH zu treffen.

     

    PRAXISHINWEIS | Im Urteilsfall hätte die Krankenversicherung die Kosten übernehmen können. Dadurch wäre es weder zu einer Beitragsrückerstattung noch zu einer Minderung der Sonderausgaben gekommen. Der Steuernachteil ist bei Überlegungen, ob die Beitragsrückerstattung günstiger ist als die Übernahme der Krankheitskosten, mit einzubeziehen. Ob die selbst getragenen Krankheitskosten bei Verzicht auf die Erstattung jedoch außergewöhnliche Belastungen sind, mag zweifelhaft sein. Die Krankheitskosten sind durch Erstattung der Versicherung finanziell vermeidbar. Es dürfte keine Zwangsläufigkeit bestehen.

     

    StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de

    Quelle: ID 44227842