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  • 02.09.2016 · IWW-Abrufnummer 188432

    Finanzgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 25.01.2016 – 6 K 864/15

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    FG Baden-Württemberg

    25.01.2016

    6 K 864/15

    In dem Finanzrechtsstreit
    - Kläger -
    prozessbevollmächtigt:
    gegen
    Finanzamt
    - Beklagter -

    wegen Einkommensteuer 2013

    hat der 6. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg
    am 25. Januar 2016 durch
    Richter am Finanzgericht
    Richter am Finanzgericht

    für Recht erkannt:

    Tenor:
    1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
    3. Die Revision wird zugelassen.

    Tatbestand

    Streitig ist, ob die Rückerstattung von Krankenversicherungsbeiträgen auf die Basiskrankenversorgung um selbst getragene Krankheitskosten zu mindern ist.

    Der Kläger wurde im Streitjahr 2013 gemeinsam mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Beide Ehegatten sind privat krankenversichert. Aus den Mitteilungen der Krankenversicherung ergeben sich folgende Krankenversicherungsbeiträge und Beitragsrückerstattungen:
     
        Ehemann    Ehefrau      
    Beiträge gesamt     2.222,64 €     1.976,88 €      
    Beitragsrückerstattungen gesamt     740,88 €    599,04 €      
    Beiträge Basisversorgung     1.793,36 €    1.592,78 €      
    Rückerstattung     597,79 €    482,65 €      
    Beiträge keine Basisversorgung    429,28 €    384,10 €      
    Rückerstattungen    143,09 €    116,39 €     

    Um die Beitragsrückerstattungen im Streitjahr zu erlangen trug der Kläger im Veranlagungszeitraum 2012 Aufwendungen für Krankheitskosten in Höhe von 563,91 € selbst.

    In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte der Kläger selbst getragene Aufwendungen für Krankheitskosten in Höhe von 634,53 €. Um die Rückerstattung der Krankenversicherungsbeiträge zu erlangen sei Voraussetzung, dass kein Aufwand geltend gemacht werde; somit seien die Beitragsrückerstattungen um die selbst übernommenen Aufwendungen zu kürzen. Der Kläger machte keine außergewöhnlichen Belastungen geltend.

    Dieser Auffassung schloss sich der Beklagte im Bescheid für 2013 über Einkommensteuer vom 24. April 2014 nicht an und minderte die abziehbaren Versicherungsbeiträge um die ungekürzten Krankenversicherungsbeitragsrückerstattungen. Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Klägers beträgt 40.033 €, derjenige der Ehefrau 0 €.

    Dagegen legte der Kläger Einspruch ein und beantragte, die im Veranlagungszeitraum 2012 selbst getragenen Aufwendungen für Krankheitskosten in Höhe von 563,91 € von den Beitragsrückerstattungen abzuziehen, da diese Krankheitskosten ursächlich für die Beitragsrückerstattungen gewesen seien.

    Mit Einspruchsentscheidung vom 3. März 2015 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Krankheitskosten in Höhe von 563,91 €, die zu der Beitragsrückerstattung in 2013 geführt hätten, seien im Sinne des § 11 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) bereits 2012 abgeflossen. Diese Kosten seien im Jahr der Zahlung als Krankheitskosten, nicht aber im Streitjahr als Minderung der Beitragsrückerstattung beim Sonderausgabenabzug und somit letztlich als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Zudem sei dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) EStG ("Beiträge zur Krankenversicherungen") zu entnehmen, dass nur Ausgaben zu den Beiträgen zu Krankenversicherungen gehören könnten, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stünden. Selbst getragene Krankheitskosten seien dagegen keine Gegenleistung für die Erlangung von Krankenversicherungsschutz.

    Dagegen richtet sich die Klage. Der Kläger habe in Gestalt der selbst getragenen Krankheitskosten unabdingbare Aufwendungen, um überhaupt in den Genuss einer Beitragsrückerstattung zu gelangen. In den angefochtenen Steuerbescheiden wirkten sich die Krankheitskosten wegen der zumutbaren Belastung aber nicht aus. Somit würden die beiden Fälle, dass ein Krankenversicherter keinerlei Ausgaben für Krankheitskosten habe und der Streitfall steuerlich gleich behandelt, da beide Versicherten voll umfänglich in den Genuss einer Beitragsrückerstattung kämen und diese in vollem Umfang zur Kürzung geleisteter Krankenversicherungsbeiträge führe.

    Der Beklagte erließ unter dem Datum 19. Juni 2015 einen gemäß § 165 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid.

    Der Kläger beantragt sinngemäß,

    den Bescheid über Einkommensteuer für 2013 vom 19. Juni 2015 dahingehend abzuändern, dass weitere Versicherungsbeiträge in Höhe von 634,53 € berücksichtigt werden.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, sowie die vom Finanzamt vorgelegten Steuerakten Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet.

    Die selbst getragenen Krankheitskosten des Klägers sind gemäß der Konzeption des EStG den außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) und nicht den Sonderausgaben zuzuordnen (ebenso Kulosa in: Hermann/Heuer/Raupach, EStG, § 10 Rn. 152).

    Der Senat verkennt dabei nicht den rechtlichen wie wirtschaftlichen Kausalzusammenhang zwischen den selbst getragenen Krankheitskosten und den dadurch zurückerstatteten Krankenversicherungsbeiträgen, welche wiederum zur Kürzung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen führten. Die Folge der vom Kläger begehrten Verrechnung wäre aber, dass die Krankheitskosten letztlich als Sonderausgaben abgezogen werden würden. Dies widerspricht sowohl dem Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ("Beiträge") als auch der Grundentscheidung des Gesetzgebers, Krankheitskosten lediglich im Rahmen des § 33 EStG, verbunden mit einer zumutbaren Belastung, steuerlich zu berücksichtigen (i.E. ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juni 2014 1 K 2873/13 E, EFG 2014, 1789; FG Münster, Urteil vom 17. November 2014 5 K 149/14 E).

    Die vom Kläger vorgetragene steuerliche Gleichbehandlung zweier ungleicher Sachverhalte (zwei Steuerpflichtige erhalten Beitragsrückerstattungen, wobei nur bei einem Krankheitskosten anfielen) resultiert nur mittelbar aus dem Umstand, dass die Beitragsrückerstattung nicht um die selbst getragenen Krankheitskosten gekürzt wird; unmittelbar bedingt dies die Regelung des § 33 Abs. 1 EStG, wonach die Krankheitskosten nur insoweit abziehbar sind, als sie die zumutbare Belastung des § 33 Abs. 3 EStG übersteigen. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung hat der BFH im Urteil vom 2. September 2015 VI R 32/13, DStR 2016, 43 bestätigt.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

    Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

    RechtsgebietEStGVorschriften§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG; § 11 Abs. 2 EStG