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  • · Fachbeitrag · Antragsveranlagung

    BFH stellt klar: Steueransprüche verjähren nicht am Wochenende

    | Fällt das Jahresende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag, endet die Festsetzungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags ( BFH 20.1.16, VI R 14/15 ). |

     

    Im Streitfall beantragte ein Arbeitnehmer für 2007 die Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. Der Antrag ist innerhalb der Festsetzungsfrist zu stellen. Diese beginnt mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung und beträgt vier Jahre. Der Antrag ging beim FA jedoch erst am 2.1.12 ein. Sowohl das FA als auch das FG sahen dies als verspätet an, da die Festsetzungsfrist bereits mit Ablauf des 31.12.11 geendet habe. Dem ist der BFH jedoch entgegengetreten.

     

    Der Arbeitnehmer hat den Antrag rechtzeitig gestellt. Zwar verjährt die Einkommensteuer 2007 eigentlich mit Ablauf des Jahres 2011. Als Besonderheit ist aber zu berücksichtigen, dass das Jahresende 2011 auf einen Samstag gefallen ist. In einem solchen Fall tritt Verjährung nicht mit Ablauf des 31.12., sondern nach § 108 Abs. 3 AO erst mit Ablauf des nächsten Werktags und damit am 2.1.12 ein. Folglich ist der Arbeitnehmer - entgegen der Auffassung von FA und FG - für 2007 zur Einkommensteuer zu veranlagen.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Entscheidung des BFH ist auch für die Verjährung zum Jahresende 2016 von Bedeutung, da der 31.12.16 auf einen Samstag fällt.

     
    Quelle: ID 44029662