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  • · Fachbeitrag · Antragsveranlagung

    Steueransprüche verjähren nicht am Wochenende

    | Arbeitnehmer können die Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG beantragen, um zu viel gezahlte Lohnsteuer erstattet zu bekommen. Dies muss jedoch innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist erfolgen, da der Anspruch auf Veranlagung sonst verjährt. Fällt das Jahresende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag, endet die Frist aber erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags ( BFH 20.1.16, VI R 14/15 2 ). |

     

    Ein Steuerpflichtiger erzielte im VZ 2007 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und erfüllte keinen der Pflichtveranlagungstatbestände des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 7 EStG. Am Montag, dem 2.1.12, reichte er beim FA eine Steuererklärung ein. Das FA lehnte die Durchführung der Antragsveranlagung mit der Begründung ab, dass die Steuererklärung erst nach Ablauf der am 31.12.11 endenden vierjährigen Festsetzungsfrist eingegangen sei. Diese ablehnende Haltung vertrat auch das FG Thüringen. Zwar sei der 31.12.11 auf einen Sonnabend gefallen, gleichwohl sei die Festsetzungsfrist nicht erst am nächsten Werktag abgelaufen. Denn § 108 Abs. 3 AO, wonach die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags endet, wenn das Fristende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, finde auf den Ablauf der Festsetzungsfrist keine Anwendung. Dies sah der BFH in der Revision jedoch anders.

     

    Nach der Entscheidung des BFH ist für die Auslegung des § 108 AO der Fristbegriff des BGB maßgebend. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Verweis in § 108 Abs. 1 AO. Der Zweck des § 193 BGB, die Sonn- und Feiertagsruhe zu wahren und die in Wirtschaft und öffentlicher Verwaltung übliche Fünftagewoche zu berücksichtigen, erstreckt sich durch § 108 Abs. 3 AO auf alle Arten von Fristen, d. h. auf „eigentliche” Fristen (Handlungsfristen) sowie auf „uneigentliche” Fristen. Da Verjährungsfristen zu den „uneigentlichen” Fristen zählen, werden sie auch vom Anwendungsbereich des § 108 Abs. 3 AO erfasst. Im Streitfall endete die Festsetzungsfrist somit nicht mit Ablauf des 31. Dezembers, sondern erst mit Ablauf des nächsten Werktags, also am 2.1.12.

     

    Praxishinweise

    Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Eine Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO) kommt hier nicht in Betracht. Die aktuelle Entscheidung des BFH ist auch für die Verjährung zum Jahresende 2016 von Bedeutung, da der 31.12.16 auf einen Samstag fällt.

    Quelle: ID 44073717