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  • · Nachricht · Anhängige Verfahren

    Anhängige Verfahren des BFH und des BVerfG aus dem September 2017

    | Hervorhebenswert sind u. a. das Verfahren zur tatsächlichen Verständigung und die Verfassungsbeschwerde zur „Arbeitsecke“. |

     

    • Personengesellschaft: Ist bei einem unterjährigen Wechsel aller am Kapital einer Personengesellschaft beteiligten Gesellschafter der Gewerbeertrag für den gesamten Erhebungszeitraum einheitlich zu ermitteln, oder hat eine getrennte Ermittlung für die Zeiträume vor und nach dem Gesellschafterwechsel zu erfolgen, wenn auf diesen Zeitpunkt ein Zwischenabschluss erstellt worden ist? (FG Baden-Württemberg 18.5.17, 1 K 3691/15 EFG 2017, 1183, BFH IV R 8/17)

     

    • Stille Gesellschaft: Kann ein stiller Gesellschafter bereits dann Mitunternehmerinitiative entfalten, wenn ihm gegenüber dem Geschäftsherrn (GmbH) die Informations- und Kontrollrechte gemäß § 233 HGB zustehen, oder ist eine Rechtsstellung erforderlich, die mindestens derjenigen eines Kommanditisten entspricht? (FG München 26.4.16, 12 K 1204/15, BFH IV R 10/17)

     

    • Genossenschaft: Kann sich eine eingetragene Genossenschaft, deren Mitglieder Krankenkassen sind, die im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit nichtsteuerbare Leistungen erbringen, für die Steuerfreiheit der von ihr an die Mitgliedskrankenkassen erbrachten IT-Dienstleistungen unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112/EG berufen? (FG Münster 14.2.17, 15 K 33/14 U, BFH V R 30/17)

     

    • Umsatzsteuerbefreiung: Sind die Umsätze aus der Durchführung von Ortskundeprüfungen für angehende Taxifahrer nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei? (FG Berlin-Brandenburg 15.2.17, 2 K 2033/15, BFH V R 31/17)

     

    • Tatsächliche Verständigung: Kann eine tatsächliche Verständigung (hier: über den Umfang nicht verbuchter Erlöse aus dem Verkauf des Wertstoffs Monolith), die vom Sachgebietsleiter der Steuerfahndung ohne Beisein eines für die Veranlagung des Klägers zuständigen Amtsträgers abgeschlossen wurde, unter der Annahme Bindungswirkung entfalten, zwischen Steuerfahndung und „veranlagender Betriebsprüfung“ sei konkludent eine „arbeitsteilige“ Vorgehensweise vereinbart worden? (FG Düsseldorf 19.9.16, 15 K 4018/13 E,G, BFH X R 17/17)

     

    • Arbeitsecke: Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers an den Auftraggeber eines Gewerbetreibenden - Unterscheidung eines steuerlich berücksichtigungsfähigen Arbeitszimmers von einer nicht berücksichtigungsfähigen „Arbeitsecke“ (BFH 13.12.16, X R 18/12, BVerfG 2 BvR 949/17)

     

    Quelle: ID 44904338