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  • · Nachricht · Anhängige Verfahren

    Anhängige Verfahren des BFH aus dem November 2017

    | Hervorhebenswert sind u. a. die beiden Verfahren zur Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags und zur missbräuchlichen Nutzung der Kleinunternehmerregelung. |

     

    Eine Auswahl:

     

    • Heilbehandlung: 1. Sind Umsätze eines Arztes aus der notärztlichen Betreuung von Veranstaltungen als ärztliche Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei, wenn der Arzt gegenüber dem Veranstalter als Leistungsempfänger nur seine Anwesenheit und Einsatzbereitschaft schuldet und er sich durch seine Anwesenheit für potenzielle Heilbehandlungen erst zur Verfügung stellt? 2. Kann die Anwesenheit des Arztes bzw. dessen „Warten auf einen notfallmedizinischen Einsatz“ bei Veranstaltungen als Nebenleistung zu einer Hauptleistung „ärztliche Heilbehandlung“ qualifiziert werden? 3. Kann eine ärztliche Heilbehandlung i.S. des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG auch dann vorliegen, wenn es dem Arzt obliegt, die herzkranken Teilnehmer einer Sportveranstaltung und deren Blutwerte und Vitalwerte permanent medizinisch zu überwachen? (FG Köln 3.7.17, 9 K 1147/16, Rev. BFH V R 37/17)

     

    • Apotheke: 1. Ist die Abgabe von Medikamenten zur Behandlung von Krebserkrankungen (sog. Zytostatika) durch eine Krankenhausapotheke an Patienten zur anschließenden ambulanten Behandlung Teil des Zweckbetriebs der Trägerin eines gemeinnützigen Plankrankenhauses, soweit die Abgabe der Zytostatika zur ambulanten onkologischen Behandlung durch Krankenhausärzte erfolgt, die hierzu gemäß § 116 SGB V bzw. § 31 Ärzte-ZV zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigt sind? 2. Gilt anderes für die Abgabe von Zytostatika an Patienten, die ambulant durch nicht entsprechend ermächtigte Ärzte behandelt werden? 3. Kommt es für die Zurechnung zum Zweckbetrieb zusätzlich darauf an, dass die Ärzte ihre aufgrund der Ermächtigungen gemäß § 116 SGB V bzw. § 31a Ärzte-ZV durchgeführten ambulanten Behandlungen nicht aufgrund eines eigenen Willensentschlusses, sondern aufgrund ihres Dienstvertrags als Dienstaufgabe durchführen? 4. Hindert die Behandlung von Privatpatienten die Zurechnung zum Krankenhausbetrieb? (FG Münster 17.8.17, 10 K 2165/15 K, Rev. BFH V R 39/17)

     

    • Freiberufliche Einkünfte: Ist eine Diplomsozialarbeiterin, die Erwachsenen mit einer psychischen Erkrankung, körperlichen oder geistigen Behinderung oder chronischen Suchterkrankung Unterstützung bei einer selbstbestimmten Lebensführung anbietet und sich dabei der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient, erzieherisch i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG tätig? Greift im Falle der Gewerbesteuerpflicht die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG?(FG Köln 1.6.17, 15 K 243/14, Rev. BFH VIII R 10/17)

     

    • Investitionsabzugsbetrag: Darf ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG noch gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung der Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 3 EStG bereits erfüllt waren? (FG München 6.6.16, 11 K, Rev. BFH X R 13/17 und (FG München 6.6.16, 11 K 2878/13, Rev. BFH X R 14/17).

     

    • Darlehensvertrag: Sind innerhalb von entfernten Familien- und Verwandtenverhältnissen gewährte langfristige Darlehen aus zunächst zinslos abgeschlossenen Darlehensverträgen, die nach Beanstandungen durch die Betriebsprüfung einvernehmlich aufgehoben und rückwirkend durch neue Verträge über verzinste Darlehen ersetzt wurden, gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen? Wie sind Darlehen innerhalb von Familien- und Verwandtenverhältnissen zu berücksichtigen, da sich der Familienbegriff im Wandel befindet, mittlerweile eine Reihe alternativer Lebensformen einbezieht, und die Darlehen (hier:) von Personen stammen, die im weitesten Sinne zum Familienverbund in diesem Sinne gehören? Ist § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG ‒ insbesondere seit der nunmehr seit Jahren andauernden Niedrigzinsphase ‒ verfassungswidrig? (FG Köln 1.9.16, 12 K 3383/14, Rev. BFH X R 19/17)

     

    • Gestaltungsmissbrauch: Abweichende Zurechnung von Umsätzen unter Missbrauchsgesichtspunkten: Können einer Steuerberatungs-GmbH als Kommanditistin, die an mehreren Kommanditgesellschaften beteiligt ist, die im eigenen Namen, aber ohne eigenes Personal und ohne eigene Sachmittel für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Kunden Buchführungsleistungen bzw. Lohnabrechnungsleistungen erbringen und deren Umsätze jeweils unter der Kleinunternehmergrenze bleiben, die Umsätze der Kommanditgesellschaften unter dem Gesichtspunkt eines Gestaltungsmissbrauchs zuzurechnen sein? (FG Berlin-Brandenburg 21.6.17, 7 K 7096/15, Rev. BFH XI R 26/17)
    Quelle: ID 45016073