28.01.2019 · Fachbeitrag ·
Krankenversicherung
Zum Jahreswechsel 2018/2019 ist das GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) in Kraft getreten. U. a. regelt das Gesetz, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen müssen. Eine Entlastung gibt es seit dem 01.01.2019 auch für Selbstständige, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind: Die Mindestbemessungsgrenze in der freiwilligen Krankenversicherung wird reduziert.
22.01.2019 · Nachricht ·
Versicherungsrecht
Jeder Versicherungvertreter kennt es – der Kunde kündigt einen Versicherungsvertrag auf den letzten Drücker. Doch ist etwa die Kündigung einer Kfz-Versicherung am 30.11. wirksam, wenn sie z. B. erst nach 22:00 Uhr ...
22.01.2019 · Fachbeitrag ·
Sozialversicherungspflicht
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat die wiederholt mehrwöchige Tätigkeit von zwei Assistenz- bzw. Stationsärzten in Krankenhäusern auf Honorarbasis als abhängige Beschäftigung eingestuft. Das LSG ist damit der Ansicht ...
18.01.2019 · Nachricht ·
Versicherungsrecht
Ein Leser fragt: Der vom Versicherer vorgegebene Antrag enthält eine Laufzeit von drei Jahren. Dieser Antrag wurde angenommen. Jetzt schreibt der Versicherer, die jährliche Laufzeit sei mittlerweile üblich. Zu den längeren Vertragslaufzeiten gebe es Urteile. Welche Laufzeit gilt?
15.01.2019 · Nachricht · Geringfügige Beschäftigung
Bei einem Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone (Midijobs) handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis mit einem monatlichen Verdienst zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro. Die monatliche Entgeltobergrenze wird erst ...
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14.01.2019 · Nachricht ·
Gesetzliche Unfallversicherung
Wann ist ein Unfall als versicherter Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII einzustufen? Diese Frage beschäftigt häufig die Gerichte, gerade wenn es um eine gemischte Tätigkeit geht. Zwei Urteile zeigen, dass ...
14.01.2019 · Fachbeitrag ·
Versicherungsrecht
Vielfach wird die Meinung vertreten, dass die Kündigung eines Versicherungsvertrags, die dem Versicherer z. B. erst an einem Montag zugeht, noch wirksam ausgesprochen worden sei, obwohl das Fristende der Kündigung der vorhergehende Samstag oder Sonntag gewesen wäre. Demzufolge träte an Stelle des Samstags, des Sonntags oder eines staatlich anerkannten Feiertags der nächste Werktag. Folge: Die eigentlich nicht fristgerechte Kündigung wäre wegen dieser gesetzlichen Fiktion noch wirksam erfolgt. § 193 BGB ...