01.09.2007 · Fachbeitrag ·
Besicherung eines Avalkredits mit Lebensversicherung
Wird ein Avalkredit durch Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung besichert, so sind die Zinsen aus der Lebensversicherung steuerfrei. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) zu Lebensversicherungen, die bis spätestens 2004 abgeschlossen worden sind (Urteil vom 27.3.2007, Az: VIII R 27/05; Abruf-Nr.
071762
).
01.09.2007 · Fachbeitrag ·
Rechtsprechung von A bis Z
Jeden Monat entscheiden deutsche Gerichte Hunderte von Streitigkeiten zwischen Versicherern und Versicherungsnehmern (VN). Wir liefern Ihnen in regelmäßigen Abständen die Quintessenz der wichtigsten Urteile und ...
01.09.2007 · Fachbeitrag ·
Vermittlung einer „Nettopolice“
Der Versicherungsmakler muss über den Inhalt eines Maklervertrags auch bei der Vermittlung eines Lebensversicherungsvertrags mit Nettopolice grundsätzlich nicht aufklären. Dies ist der Tenor einer maklerfreundlichen ...
01.09.2007 · Fachbeitrag ·
Sozialversicherungsfreiheit - Teil I
Viele Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) zahlen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein. Im schlimmsten Fall wird dies erst im Leistungsfall erkannt. Ist der GGf nicht abhängig beschäftigt und wäre somit versicherungsfrei, hat er keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
01.09.2007 · Fachbeitrag ·
VVG-Reform
Der Bundestag hat am 5. Juli 2007 das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verabschiedet. Ab 2008 gelten die Regelungen für das Neugeschäft. Für bis zum 31. Dezember 2007 abgeschlossene Verträge ist das neue ...
01.08.2007 · Fachbeitrag ·
Bilanz
Ein Leser möchte wissen, ob es Kollegen gibt, die gegen die Nichtanerkennung von Rückstellungen für die Betreuung abgeschlossener Lebensversicherungen klagen. Diese Frage reichen wir an Sie weiter. Schreiben Sie ...
01.08.2007 · Fachbeitrag ·
Buchführung
Durch das „Zweite Mittelstandsentlastungsgesetz“ (Abruf-Nr.
072172
) wurde die Gewinngrenze für die Buchführungspflicht zum 1. Januar 2008 auf 50.000 Euro (bisher 30.000 Euro) angehoben. Das heißt: Buchführungspflichtig nach § 141 Abgabenordnung sind Sie künftig nur, wenn Ihr Umsatz mehr als 500.000 Euro im Kalenderjahr beträgt oder Ihr Gewinn höher ist als 50.000 Euro. Erreichen Sie beide Grenzen nicht, können Sie Ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln.