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01.09.2007 | Vermittlung einer „Nettopolice“

Keine Beratungspflicht über Inhalt des Maklervertrags

von RA Jens Vogelsang, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Kanzlei am Ärztehaus, Büro Münster

Der Versicherungsmakler muss über den Inhalt eines Maklervertrags auch bei der Vermittlung eines Lebensversicherungsvertrags mit Nettopolice grundsätzlich nicht aufklären. Dies ist der Tenor einer maklerfreundlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 14.6.2007, Az: III ZR 269/06; Abruf-Nr. 072221)  

 

Der zugrunde liegende Fall  

Ein Makler vermittelte seinem Kunden einen Lebensversicherungsvertrag als „Nettopolice“. Er schloss zuvor mit ihm einen Maklervertrag, vornehmlich zur Festlegung seines Provisionsanspruchs. Darin vereinbarten die Parteien, dass der Versicherer keine Abschlussprovision zahlen müsse, dafür der Kunde dem Makler eine Provision schulde. Dadurch reduzierten sich in den ersten drei Jahren der Laufzeit des Versicherungsvertrags die monatlichen Prämien von 75 Euro auf 20 Euro. Gleichzeitig wurde eine Ratenzahlung der Provision in 36 Monatsbeträgen vereinbart. In den AGB des Maklers war festgelegt, dass der Provisionsanspruch des Maklers bei einer vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrags erhalten bleiben sollte und sofort in voller Höhe fällig gestellt werden konnte.  

Der Kunde kündigte den Lebensversicherungsvertrag bereits nach drei Monaten. Der Makler verlangte die restliche Provision.  

 

Die Entscheidung des BGH

Im Hinblick auf den zu vermittelnden Vertrag hat der Makler umfangreiche Beratungs- und Betreuungspflichten (Sachwalter). Nach Ansicht des BGH gelte dies aber nicht beim Abschluss des Maklervertrags. Hier hätten die Parteien entgegengesetzte Interessen. Jedermann müsse sich grundsätzlich selbst über die Risiken des Vertrags informieren. Nur ausnahmsweise bestehe eine Beratungspflicht des Kunden, wenn dieser besonders schutzwürdig sei.