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  • 24.11.2022 · Musterformulierungen · Downloads · Pfändung

    Antrag zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 836 Abs. 3 ZPO

    Der BGH hat jetzt betont: Es steht dem Gläubiger, der vom Schuldner die nötigen Auskünfte nicht erhält, frei, bei Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit dem Durchführen des Verfahrens nach § 836 Abs. 3 S. 2 ZPO die Fragen aufzulisten, die seines Erachtens für die Durchsetzung der überwiesenen Forderung erforderlich sind. Insofern ist es sinnvoll, diese Fragen im Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher konkret – schriftlich – zu formulieren.