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  • · Fachbeitrag · Schadenabwicklung

    Rabattbehauptungen der Versicherer kontern

    | „Der Geschädigte bekommt doch Rabatt“. Das ist ein häufig gehörter Einwand der Versicherer, wenn es darum geht, die Erstattung von Reparatur-, Mietwagen oder Gutachtenkosten zu kürzen. Doch mit bloßen Behauptungen kommt der Versicherer nicht weit. Er muss sie beweisen. |

     

    Dass ein Rabatt, den der Geschädigte beim Haftpflichtschaden bekommt, an den Versicherer durchgereicht werden muss, ist nicht neu. Für den Werksangehörigenrabatt hat der BGH das entschieden. In dem Urteil hat er deutliche Bemerkungen gemacht, dass das für einen Großkundenrabatt auch nicht anders zu sehen wäre. Allenfalls bei Vergünstigungen, die vom Gedanken der „sozialen Sicherung und Fürsorge“ getragen werden, z. B. wenn der Patenonkel das Fahrzeug des Patenkinds zu Familienkonditionen repariert, wäre das anders (BGH, Urteil vom 18.10.2011, Az. VI ZR 17/11, Abruf-Nr. 113481).

    Die Vortrags- und Beweislast

    Die Vortrags- und Beweislast für den gewährten Rabatt liegt beim Versicherer. Im Rechtsstreit gilt aber auch für den Kläger die prozessuale Wahrheitspflicht. Zum Lügen darf diese Verteilung der Rollen also nicht verführen.