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  • 29.09.2017 · Nachricht · Zulassungskosten

    Kosten für Zulassungsdienst sind erstattungsfähig

    | Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, die Abmeldung des verunfallten und die Anmeldung des Ersatzfahrzeugs selbst vorzunehmen. Auch Kosten eines Dienstleisters sind erstattungsfähig, jedenfalls wenn sie nicht einen großen Anteil der Gesamtkosten ausmachen (AG Helmstedt, Urteil vom 14.08.2017, Az. 3 C 258/16 [3a], Abruf-Nr. 196402 ). |