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  • · Nachricht · Wiederbeschaffungswert

    LG Landshut zum Wiederbeschaffungswert bei gebrauchtem Fahrzeug des Autohändlers

    Auch wenn das verunfallte, bereits benutzte Fahrzeug im Bestand eines Autohändlers ist, ist der Wiederbeschaffungswert am normalen Markt zu ermitteln. Eine durch nichts unterlegte Behauptung des Versicherers ins Blaue hinein, ein Autohändler bekomme auch auf Gebrauchtwagen 15 Prozent Händlerrabatt, ist ohne jede Bedeutung. Auf die Anschaffungskosten für das verunfallte Fahrzeug kommt es ebenfalls nicht an, entschied das LG Landshut.

     

    Das LG orientiert sich an den Grundsätzen des BGH-Urteil (vom 23.05.2017, Az. VI ZR 9/17, Abruf-Nr. 194757) zum Wiederbeschaffungswert:

    • Zum einen ist für die Schadensabwicklung allein der Preis maßgebend, den der Geschädigte beim Kauf eines gleichwertigen Fahrzeugs aufwenden müsste. Auf die Anschaffungskosten, den Abschreibungswert oder den Preis, den der Geschädigte beim Verkauf des Unfallfahrzeugs in unbeschädigtem Zustand erzielt hätte (Zeit- oder Veräußerungswert), kommt es hingegen nicht an.