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  • 16.07.2025 · Nachricht · Widerrufsrecht

    LG Nürnberg-Fürth: Verbraucherschützendes Widerrufsrecht dient nicht dem Schutz des Schädigers – keine Pflicht zum..

    | Abschleppverträge sind häufig „Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge“, wenn der Abschleppkunde als Verbraucher handelt. Das führt zu einem Widerrufsrecht des Verbrauchers (§§ 312 b, 312 g Abs. 1 BGB, § 355 BGB). Ein Versicherer vertritt nun regelmäßig in Streitigkeiten um die Abschleppkosten den Standpunkt, der Verbraucher müsse nach vollendeter Abschleppleistung den Vertrag widerrufen, damit der Versicherer die Kosten nicht erstatten müsse. Tue er das nicht, verstoße er gegen die Schadenminderungspflicht. Mit dieser Sicht ist der Versicherer auf dem Holzweg, wie ein aktuelles Urteil des LG Nürnberg-Fürth zeigt. |