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  • · Fachbeitrag · Widerrufsrecht

    BGH mit Einzelheiten zum „Außerhalb der Geschäftsräume geschlossenen Vertrag“

    | Im Jahr 2014 wurde aus dem „Haustürgeschäft“ im Wege einer Gesetzesänderung in § 312b BGB der „Außerhalb der Geschäftsräume geschlossene Vertrag“ (kurz AGV genannt). Findet der Vertragsschluss nicht in den Geschäftsräumen des Unternehmers statt, kann der Verbraucher den Vertrag widerrufen. Zu der Frage, unter welchen Umständen ein Vertragsschluss unter die Regelung des § 312b BGB fällt, hat nun der VII. Senat des BGH ein Urteil gefällt. Aus der Entscheidung, die zu einer Handwerkerleistung erging, können Schadengutachter und Kfz-Händler Lehren ziehen. |

    BGH konkretisiert AGV im Fall einer Handwerkerleistung

    Mit einem ersten Auftrag beauftragte der nun auf Rückzahlung klagende Verbraucher einen Dachdeckerbetrieb mit der Erneuerung von Dachrinnen und mit Abdichtungsarbeiten im Eingangsbereich seines Reihenhauses. Während der Ausführung der Arbeiten bemerkte ein Mitarbeiter des Dachdeckerbetriebs, dass der Wandanschluss des Dachs defekt war, und teilte dies dem Verbraucher mit. Der Mitarbeiter wandte sich an seinen Chef, der wiederum telefonisch Kontakt mit dem Verbraucher aufnahm und ein Angebot mit ungefährer Kostenabschätzung unterbreitete. Am Tag danach traf man sich beim Verbraucher, der das Angebot dann in seinen Räumen bei gleichzeitiger Anwesenheit annahm.

     

    Der Verbraucher erklärte später seinen Widerruf. Er war der Meinung, dass er wegen eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags dazu berechtigt sei. Diese Rechnung hat er aber ohne den BGH gemacht (BGH, Urteil vom 06.07.2023, Az. VII ZR 151/22, Abruf-Nr. 236934).