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  • · Fachbeitrag · Wertminderung

    Fahrzeug vor Unfall schon verkauft: Wertminderung nicht nur theoretisch, sondern ganz konkret

    | Die Wertminderung, die im Normalfall auf theoretischen Erwägungen beruht, kann sich auch ganz konkret ergeben: Wenn das Fahrzeug vor dem Unfall bereits verkauft, aber noch nicht übergeben war und der Verkauf nun scheitert, weil der Käufer das Fahrzeug mit dem reparierten Unfallschaden nicht abnimmt. Dann ergibt sich die Wertminderung beim Verkauf an einen anderen Käufer ganz konkret aus dem Mindererlös. Und den muss der Versicherer erstatten, entschied das AG Wolfsburg. |

     

    Jahreswagen, Dienstwagen: Die Objekte mit diesem Risiko

    Im Urteilsfall war der Geschädigte Werksangehöriger. Sein Jahreswagen war bereits verkauft, der Übergabezeitpunkt hing von seiner Halteverpflichtung ab ‒ typisch für die Fahrzeugkategorie „Jahreswagen“. Genauso kann das mit Fahrzeugen aus dem Bestand eines Autohauses sein, wenn vereinbart ist, dass dem Käufer das Fahrzeug, das z. B. ein Mitarbeiter als Dienstwagen nutzt, erst später nach bis dahin erfolgender Weiternutzung übergeben wird.

     

    Kaufrechtlich eindeutig ist: Der Käufer muss trotz schon bestehendem bindendem Kaufvertrag das Fahrzeug nicht abnehmen. Er hat ein zwar kurz benutztes, aber unfallfreies Fahrzeug gekauft. Das bekommt er jetzt nicht.