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  • · Fachbeitrag · Verbringungskosten

    Zwei Gerichte halten Aufwand von 1,5 Stunden für angemessen

    | Mit dem AG Landshut und dem AG Mühlhausen haben zwei Gerichte die Position von Kfz-Werkstätten gegenüber den Versicherern gestärkt: Beide Gerichte halten bei den Verbringungskosten einen Aufwand von 1,5 Stunden für angemessen. Der Versicherer darf nicht kürzen. |

     

    • Das AG Landshut entschied: Berechnet die Werkstatt Verbringungskosten (hin und zurück) mit einem Aufwand von 1,5 Stunden, ist das jedenfalls bei den konkreten Umständen des Falls nicht zu beanstanden. Im Übrigen sind die Kosten dem Geschädigten in Rechnung gestellt und schon von daher erstattungspflichtig (AG Landshut, Urteil vom 10.6.2016, Az. 3 C 565/16, Abruf-Nr. 187107, eingesandt von Rechtsanwalt Egbert Frey, Landshut).
    • Ebenso sieht es das AG Mühlhausen: Bei einer einfachen Transportentfernung von 12,5 km sind 1,5 Stunden angemessen. So war es auch im Schadengutachten notiert und so ist es berechnet, und schon deshalb ist das aus Sicht des Geschädigten erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB (AG Mühlhausen, Urteil vom 24.6.2016, Az. 3 C 90/16, Abruf-Nr. 187227, eingesandt von Rechtsanwalt Eckart Karlstädt, Mühlhausen).