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  • · Fachbeitrag · Verbringungskosten

    Verbringungskosten sind in berechneter Höhe zu erstatten

    | Auf die Höhe der Verbringungskosten hat der Geschädigte keinen Einfluss. Daher sind sie schadenrechtlich in der von der Werkstatt berechneten Höhe zu erstatten, entschied das AG Fürth. |

     

    Wörtlich heißt es im Urteil: „Seit Mitte der 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts hält der Bundesgerichtshof an seiner Rechtsprechung zum Werkstatt- und Prognoserisiko (vgl. BGH NJW 1975, 160ff) fest. Hier ist nicht im Ansatz zu erkennen, wo der Geschädigte und Kläger die Grenzen seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten überschritten hat und somit ein Mitverschulden vorläge oder ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot.“ (AG Fürth, Urteil vom 28.07.2016, Az. 350 C 1041/15, Abruf-Nr. 188575, eingesandt von Rechtsanwältin Stefanie Helzel, Nürnberg).

     

    PRAXISHINWEIS | Das Urteil verzichtet - anders als die in der Ausgabe-August 2016 (Seite 2) vorgestellten Urteile der AG Landshut und Mühlhausen - auf einen Abgleich mit dem Aufwand. So richtig dieses Urteil schadenrechtlich ist, so sehr muss auf „Maßhalten“ geachtet werden. Wer meint, dann könne er ja im Schutze des Schadenersatzrechts jeden beliebigen Betrag berechnen, sägt an dem Ast, auf dem alle sitzen. Denn irgendwann kippt die Rechtsprechung, wie man es schon bei der Erstattung der Mietwagenkosten und derzeit der „Nebenkosten“ der Schadengutachter beobachten kann. Wer als Werkstatt im Zweifel, obwohl es schadenrechtlich nach der reinen Lehre nicht darauf ankommt, seinen Betrag auch mit dem Aufwand begründen kann, macht sicher nichts falsch.