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  • · Nachricht · Verbringungskosten

    Keine Verbringungskosten wegen Internetauftritt

    | Das AG Lörrach verneint den Anspruch auf Erstattung der Verbringungskosten, weil der Reparaturbetrieb auf seiner Internetseite wirbt, es sei ein „angeschlossener“ Lackierbetrieb vorhanden. Daraus müsse der Geschädigte den Schluss ziehen, dass keine Verbringungskosten entstünden, sodass er sie auch nicht im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB für erforderlich halten dürfe. |

     

    Da hat der Richter wohl nach Gründen zur Ablehnung gesucht. Denn er hätte erst einmal feststellen müssen, ob der Geschädigte diese Werbung kannte. Dennoch: Das Urteil sollte für Werkstattinhaber Anlass sein, den Internetauftritt auf solche Ungereimtheiten zu überprüfen. Es darf nicht der Eindruck entstehen, die „angeschlossene“ Lackiererei sei auf dem eigenen Betriebsgelände. Dass Verbringungskosten zu einer extern lokalisierten werkstatteigenen Lackiererei sowohl werkvertraglich als auch schadenrechtlich in Ordnung gehen, ist vielfach entschieden. Insoweit ist der Hinweis des Lörracher Richters auf die werkvertragliche Regelung in § 632 Abs. 2 BGB nicht präzise genug formuliert, denn bei räumlich entfernter eigener Lackiererei ist die Berechnung der Transportkosten durchaus üblich (AG Lörrach, Urteil vom 17.10.2017, Az. 3 C 734/17, Abruf-Nr. 198248).

     

    Präziser sagt das AG Hamburg mit einer Randbemerkung zur Abrechnung der Werkstatt mit dem Kunden: „Unerheblich ist, ob der Lackierbetrieb zum Unternehmen des Rechnungsstellers gehört. Auch dann sind im Rahmen der gebotenen Wirtschaftlichkeitsrechnung dem Kunden die Kosten der Verbringung in Rechnung zu stellen.“ (AG Hamburg, Urteil vom 29.11.2017, Az. 12 C 95/17, Abruf-Nr. 198252, eingesandt von Rechtsanwalt Andrej Pletter, Buchholz).