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  • · Fachbeitrag · Verbringungskosten

    AG Münster zu Verbringungskosten und zum Hauptunternehmer-Subunternehmer-Verhältnis

    | Das AG Münster hat ein wichtiges Urteil zu Verbringungskosten und zum Hauptunternehmer-Subunternehmer-Verhältnis gefällt. |

     

    Gerichtsgutachten bestätigt Höhe der Verbringungskosten

    Eine Werkstatt klagt aus abgetretenem Recht des Kunden den Anspruch auf restliche Verbringungskosten gegen dessen Kaskoversicherer ein, denn der hatte von 263,84 Euro nur 100 Euro erstattet. Das AG Münster steht der Anwendung der Figur des Werkstattrisikos auf Kaskoschäden skeptisch gegenüber, wegen der Klage aus abgetretenem Recht kommt sie jedoch per se nicht in Betracht. So gibt das Gericht ein Gutachten in Auftrag über die üblichen Verbringungskosten in Kiel, dem Ort des Schadengeschehens. Der mit hohem Kostenrisiko verbundene Mut der Werkstatt wurde belohnt:

     

    Der Gerichtssachverständige bestätigte, dass nahezu alle Werkstätten in der Region Kosten in der Größenordnung der ca. 260 Euro berechnen, sodass das Gericht sie als „erforderlich“ im Sinne der Reparaturkostenklausel des Kaskovertrags einstufte. Und es sagt (was bei Haftpflichtschäden genauso gilt):