· Fachbeitrag · Totalschaden
Wiederbeschaffung erst nach Eingang des Wiederbeschaffungsaufwands geht in Ordnung
Einen Vorgang, den in geeigneten Fällen in andere Gerichtsverfahren einzuführen empfehlenswert ist, ergibt sich aus einem Urteil des AG Waiblingen. Denn wenn Gerichte auf dem Standpunkt stehen, bereits mit einer Haftungs- oder gar einer Zahlungszusage des Versicherers in der Hand sei der Geschädigte zum Handeln verpflichtet, zeigt man damit, was es so alles gibt. Und so sagt das AG lebensnah, dass die Wiederbeschaffung erst nach Eingang des Wiederbeschaffungsaufwands in Ordnung sei.
Versicherer bestreitet stumpf die fehlende Liquidität des Geschädigten
Nach zweimaliger Mahnung und etwa einen Monat nach dem Unfallgeschehen kündigt der Versicherer die Zahlung an. Doch es dauert weitere vier Wochen, bis er dann tatsächlich zahlt. Auf die Forderung der Nutzungsausfallentschädigung kommt das volle Programm: Der Geschädigte müsse erst mal nachweisen, dass er – wie in seiner sofort angebrachten Warnung an den Versicherer behauptet – wirklich nicht in der Lage war, aus eigenen Mitteln die knapp 20.000 Euro vorzufinanzieren. Das werde nämlich nun bestritten.
Die Vortragslast sowie die lebensnahe Sicht des AG Waiblingen
Das AG Waiblingen arbeitet – durch die anwaltliche Vertretung des Geschädigten mit der BGH-Rechtsprechung versorgt – alles vorbildlich ab (AG Waiblingen, Urteil vom 27.01.2026, Az. 7 C 944/24, Abruf-Nr. 252352, eingesandt von Rechtsanwalt Rino Iervolini, Dr. Hopmeier & Partner, Esslingen):
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses UE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 19,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig