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  • 22.07.2020 · Nachricht · Totalschaden

    Totalschaden fahrbereit gemacht: Welcher Restwert?

    | Sind die prognostizierten Reparaturkosten höher als 130 Prozent vom Wiederbeschaffungswert (WBW), kann der Geschädigte im Regelfall nur die Differenz aus WBW und Restwert ersetzt verlangen. Wenn er das Fahrzeug wieder fahrbereit und verkehrssicher macht und weiter nutzt, kann der Versicherer den Restwert aus dem Schadengutachten nicht überbieten. Maßgeblich ist also der Restwert aus dem Gutachten. Dabei ist es ohne Bedeutung, wie weit die Reparaturkosten den WBW übersteigen, entschied das AG Donaueschingen. |