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  • · Fachbeitrag · Totalschaden

    Der leergefegte Markt und die Einstufung als „regelbesteuert“ oder „differenzbesteuert“

    | Nach und nach kommen alle Auswirkungen des inzwischen ausverkauften Neuwagenbestandes bei den Autohändlern zum Vorschein. Einen Zusammenhang zu der bisherigen Grobeinteilung in „regelbesteuert“ oder „differenzbesteuert“ deckt die Leserfrage eines Schadengutachters auf. |

     

    Frage: Wir haben hier einen Totalschaden an einem vier Jahre alten Leasingfahrzeug. Das haben wir als „regelbesteuert“ eingestuft. Die anwaltliche Vertretung reklamiert das nun als fehlerhaft, denn üblicherweise würden vier Jahre alte Fahrzeuge als differenzbesteuert eingestuft. Ist das eine berechtigte Kritik?

     

    Antwort: Es ist nie darauf abzustellen, ob das beschädigte Fahrzeug im Betriebsvermögen des Geschädigten einsortiert ist. Denn der Blick ist nicht auf das beschädigte Fahrzeug zu richten, sondern auf „solche“ Fahrzeuge am Markt. Werden die Fahrzeuge, auf die sich die Wertermittlung stützt, überwiegend regelbesteuert oder überwiegend differenzbesteuert offeriert?

     

    Regelbesteuert oder differenzbesteuert hängt vom Einkauf ab

    Ob ein Händler den Gebrauchten so oder so anbietet, hängt von seinem Einkauf ab: Kauft er aus einer Quelle, die ihm die Mehrwertsteuer ausweist, verkauft er regelbesteuert. Kauft er aus einer Quelle, die ihm die Mehrwertsteuer nicht ausweist, verkauft er differenzbesteuert.

     

    Die Einkaufsquelle „Leasing und Flotte“ verändert sich gerade

    Eine sehr üppig sprudelnde Einkaufsquelle mit Mehrwertsteuerausweis sind die Leasingrückläufer und die Fahrzeuge aus gekauften Flotten. Bisher wurden diese Fahrzeuge typischerweise nach 36 Monaten seit Neulieferung an den Handel zurückgegeben. Dort wurden sie aufbereitet und angeboten. So ergab sich eine Faustregel, dass Fahrzeuge bis zum Alter von 36 Monaten plus der üblichen Abverkaufszeit regelbesteuert verkauft werden.

     

    Wer aktuell aber sein Leasing- oder Flottenfahrzeug zeitgerecht abgibt, hat anschließend kein Auto mehr. Denn zur kurzfristigen Lieferung eines Neuwagens sind viele Hersteller gar nicht in der Lage. Die Folge ist: Massenhaft werden derzeit Leasingverträge verlängert oder die Fahrzeuge von den bisherigen Nutzern aus dem Leasingvertrag herausgekauft und weitergenutzt. Irgendwann aber werden auch diese Fahrzeuge abgeschafft. Und dann sind in großer Zahl Vier- und Fünfjährige erstmals zurück im Handel. Die Grenze des „typischerweise regelbesteuert“ verschiebt sich also sehr deutlich.

     

    Der Schadengutachter muss recherchieren

    Bauchgefühl ist nicht mehr angesagt. Der Gutachter muss in den Börsen testen, wie viele der angebotenen Fahrzeuge regelbesteuert sind und wie viele nicht. „Überwiegend“ ist dabei das für ihn geltende Einstufungskriterium.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2022 | Seite 11 | ID 48056512