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  • · Fachbeitrag · Schadenminderungspflicht

    Schadenminderungspflicht: Diese Aspekte sollten Sie kennen

    | Gern schwingen Versicherer in der Schadenregulierung die Keule der Schadenminderungspflicht. In die Kategorie „Schnapsidee eines überspannten Schadensachbearbeiters“ fiel wohl kürzlich das Schreiben, die Schadenminderungspflicht gebiete, die Kürzungen hinzunehmen. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit ernst zu nehmenden Aspekten des Themas. | 

    Schadenminderungs- oder Schadengeringhaltungspflicht

    Immer wieder liest man in juristischen Abhandlungen, das Wort „Schadengeringhaltungspflicht“ wäre treffender. Denn der Geschädigte könne den eingetretenen Schaden nicht mehr mindern, sondern er könne nur noch dafür sorgen, dass er nicht unnötig größer wird. Das hat viel für sich. Wir bleiben hier jedoch bei dem vom Gesetzgeber verwendeten Wort der Schadenminderungspflicht. In § 254 Abs. 2 S. 1 BGB liest sich das so, nachdem Abs. 1 die Haftungsverteilung regelt:

     

    • § 254 Abs. 2 S. 1 BGB

    (2) ¹Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.