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  • · Fachbeitrag · Schadenabwicklung

    Strategisch gesehen muss die Branche weg von Klagen aus abgetretenem Recht

    | In großer Zahl klagen Schadengutachter restliche Ansprüche auf Erstattung des Gutachtenhonorars sowie Autovermieter restliche Ansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht ihres Kunden, also des Geschädigten, gegen den Schädiger und/oder dessen Versicherer ein. Auch Werkstätten greifen zunehmend wegen restlicher Erstattung der Reparaturkosten zu diesem Instrument. Ziel: Der Geschädigte soll nicht mit dem Streit um die berechtige Kostenhöhe belastet werden. Strategisch gesehen ist das ein erkennbar gefährlicher werdender Weg. |

     

    Geschädigter soll nicht selber zahlen müssen

    Allerdings können die Gerichte auch daran fühlen, dass der weitere dahinterstehende Gedanke ist: Der Kunde soll selbst nichts bezahlen müssen. Denn wäre es anders, gäbe es auch Rechtsstreitigkeiten zwischen den Geschädigten und den Dienstleistern. Die Geschädigten als Kunden der Dienstleister würden sich nämlich spätestens beim befürchteten Griff in die eigene Tasche auf den Standpunkt stellen, wenn der Versicherer das nicht in der berechneten Höhe übernehmen wolle, sei das wohl tatsächlich zu teuer.

     

    Diese Rechtsstreitigkeiten zwischen den Werkstätten, Autovermietern oder Schadengutachtern finden jedoch gerichtsbekannt praktisch nicht statt.