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  • · Fachbeitrag · Schadenabwicklung

    Scheckeinlösung ist kein Anerkenntnis der Kürzung

    | Schickt der Versicherer auf eine Schadenersatzforderung hin einen Scheck mit einem im Verhältnis zur Forderung gekürzten Betrag und erläutert er in einem Begleitschreiben die Kürzung nur, erkennt der Geschädigte oder die Werkstatt mit der Einlösung des Schecks nicht die Berechtigung der Kürzung an, entschied das LG Zwickau. |

     

    Hintergrund | Vor Jahrzehnten hat der BGH so etwas bereits entschieden. Wenn der Zahlungspflichtige damit den Verzicht auf eine Nachforderung erreichen möchte, muss er ausdrücklich darauf aufmerksam machen. Er muss unmissverständlich formulieren, dass in der Scheckübersendung ein Vergleichsangebot liegt, dass er auf eine ausdrückliche Annahme des Vergleichs verzichtet und dass deshalb in der Scheckeinreichung die Annahme des Vergleiches liegt. Gleichzeitig muss er auffordern, den Scheck zurückzuschicken, wenn der Vergleich nicht angenommen werden soll. Auf diese BGH-Entscheidung nimmt das LG Zwickau (Urteil vom 25.4.2014, Az. 6 S 103/13, Abruf-Nr. 142412) Bezug.

     

    PRAXISHINWEIS | Ein Scheck mit einem normalen Begleitschreiben ohne ausdrücklichen Hinweis, dass es sich um ein Vergleichsangebot handelt, und erst recht ein Scheck ohne Begleitschreiben, kann zur Liquiditätsschaffung eingelöst werden. Die Durchsetzung des Rests ist damit nicht abgeschnitten.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2014 | Seite 2 | ID 42895025